Mörder von Weißensberg vom Landgericht verurteilt
Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat am Mittwoch einen 35-jährigen Mann wegen Mordes, Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Schwurgerichtskammer sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte Slobodan P. am 19.Juni 2017 zur Mittagszeit die Geschädigte, eine Nachbarin, in der Wohnung seiner Ex-Partnerin in Weißensberg (Landkreis Lindau) mit massiver stumpfer Gewalt misshandelte, am Hals würgte und vergewaltigte. Anschließend trug er die zu diesem Zeitpunkt noch lebende Geschädigte in deren benachbarte Wohnung, legte sie in die Badewanne, ließ Wasser einlaufen und ertränkte sie.
Die Kammer war weiterhin davon überzeugt, dass der Angeklagte die Frau tötete, um die vorangegangene Vergewaltigung und Gewaltanwendung zu verschleiern. Dieser Umstand begründete die Verurteilung wegen Mordes. Das Gericht wies damit auch die Einlassung des Angeklagten zurück, das Ertrinken sei ein Unfall gewesen. Dem Urteil war eine dreitägige Beweisaufnahme vorangegangen.
Die Schwurgerichtskammer machte von der Möglichkeit Gebrauch, die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Dieser Weg war unter anderem deswegen rechtlich eröffnet, da der Angeklagte bereits im Jahr 2003 seine damalige Freundin vergewaltigt hatte und er deswegen zu einer Jugendstrafe verurteilt worden war. Auch kam die Kammer zu der Überzeugung, dass der Angeklagte nunmehr erneut seine Ex-Partnerin vergewaltigen wollte, er dann allerdings zufällig auf die Geschädigte traf.
Die Sicherheitsverwahrung sieht – anders als eine isoliert verhängte lebenslängliche Freiheitsstrafe – eine unbefristete Freiheitsentziehung vor. Ihr Zweck liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „allein in der zukünftigen Sicherung der Gesellschaft und ihrer Mitglieder vor einzelnen, aufgrund ihres bisherigen Verhaltens als hochgefährlich eingeschätzten Tätern“. Aufgrund ihres einschneidenden Charakters setzt sie, neben weiteren Voraussetzungen, eine Gesamtwürdigung voraus, die ergibt, dass der Täter zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Diese Gefährlichkeit muss auf einen sogenannten Hang zu erheblichen Straftaten zurückzuführen sein, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Zu eben diesem Schluss kam die Kammer unter anderem nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen, der die Hauptverhandlung begleitet hatte.
Die Eltern der Getöteten waren als Nebenkläger an dem Verfahren beteiligt. Der Angeklagte anerkannte die geltend gemachten Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche und wurde insoweit ebenfalls verurteilt. Als Verurteilter muss er auch die Kosten des Verfahrens tragen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte kann dagegen das Rechtsmittel der Revision beim Bundesgerichtshof einlegen. (pm)
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