Festsetzung: Keine Feiern mehr am Illerdamm in Kempten
Der Illerdamm in Kempten (Allgäu) wird in den letzten Jahren zunehmend als „Festplatz“ genutzt. Damit geht eine nahezu tägliche Nutzung für regelhafte Feiern einher. Neben Streitigkeiten und Ruhestörungen sind immer häufiger auch Gewalt- und Betäubungsmitteldelikte zu beobachten. Die Erfahrung v. a. aus dem vergangenen Jahr zeigt, dass diese Feierlichkeiten eine erhebliche Anzahl an Einsätzen der Polizei sowie des Rettungsdienstes auslösen, die für die Einsatzkräfte nicht ohne Eigengefährdung zu bewältigen sind. Neben dem Nachbarschutz gebietet auch der Jugendschutz ein frühzeitiges Eingreifen, um solche Gefährdungslagen bereits im Entstehen zu unterbinden.
Aus diesem Grund war es zwingend notwendig im Rahmen einer Allgemeinverfügung Festsetzungen zu erlassen, um die Nutzbarkeit der Grünanlage für Erholungssuchende wiederherzustellen und ein rechtzeitiges Eingreifen nicht nur bei Gefährdungslagen zu ermöglichen sowie auch der zunehmenden Müllproblematik Einhalt zu gebieten.
So wird insbesondere geregelt, dass das Mitbringen sowie der Genuss alkoholischer Getränke am Illerdamm sowie das Mitbringen von Glasbehältnissen verboten sind. Ferner ist die Zusammenkunft lärmender oder alkoholisierter Menschen in dem Geltungsbereich der Allgemeinverfügung ab 20 Uhr untersagt. Der Kommunale Ordnungsdienst (KOD) und die Polizei werden vor Ort präsent sein und die Festsetzungen der Allgemeinverfügung durchsetzen. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Kempten (Allgäu) in Kraft.
Wir möchten ausdrücklich betonen, dass nicht die Schulabschlussfeiern selbst Anlass der Allgemeinverfügung sind. Als seltene, anlassbezogene Ereignisse möchte die Stadt diese bei friedlichem Verlauf auch weiterhin grundsätzlich tolerieren. Gerade im letzten Jahr war jedoch leider zu beobachten, dass sich polizeibekannte Unruhestifter abends in die friedlichen Abschlussfeiern mischten, und es in der Folge zu massiven Ausschreitungen kam. Jedenfalls spätestens ab 20 Uhr ist es daher notwendig, für unvermeidliches polizeiliches Einschreiten eine Regelungsgrundlage zu schaffen.
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