Von Oktober bis Ostern
Auch wenn wir noch vom „goldenen Oktober“ schwärmen und die Temperaturen unsere Gedanken an den Winter noch weit weg beförderten – es ist sicher: „der nächste Winter kommt bestimmt“ und meistens sind dann viele Autofahrer überrascht.
In Deutschland schreibt § 2 Abs. 3a StVO vor: „Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.“ Zudem wird jetzt auch konkretisiert, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ein Kraftfahrzeug nur mit M + S Reifen oder Winterreifen gefahren werden darf.
Das bedeutet, daß niemand gezwungen wird, Winterreifen aufzuziehen, solange es nicht schneit oder die Straßen nicht vereist sind. Allerdings muss eine Fahrt auf Sommerreifen umgehend unterbrochen werden, wenn Matsch oder Schnee aufkommen. Als Strafe droht ein Bußgeld von 40 Euro und einem Punkt, und, falls das Auto mit Sommerreifen den Verkehr behindert von 80 Euro und einem Punkt im Flensburger Zentralregister. Kommt es zu einem Unfall, sind 120 Euro und ein Punkt fällig.
In unserem Nachbarland Österreich sieht es wie folgt aus: Hier gilt für Pkw und für Klein-Lkw vom 1. November bis 15. April des Folgejahres Winterausrüstungspflicht, wenn winterliche Straßenverhältnisse herrschen. Ob Winterreifen notwendig sind oder nicht, werden in der Praxis aber allein die österreichischen Polizisten beurteilen. Dabei müssen die Fahrzeuge mit Winterreifen ausgestattet sein, oder, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht sein.
Die Ahnung in Österreich: eine Strafe von 35 Euro. Werden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, drohen theoretisch sogar bis zu 5.000 Euro Strafe.
Versicherungsleistungen gefährdet
Sommerreifen im Winter sind zudem grob fahrlässig und riskant und eine Einladung für die Versicherungen, sich bei einem Schadensfall quer zu stellen. Ein Fahrer, der sich im Winter weiterhin auf seine Sommerreifen verläßt, setzt so beispielsweise seine Kasko-Versicherung aufs Spiel. Denn bei einem Unfall bei Schnee oder Glätte können die Kosten für Schäden am eigenen Auto oder der eigenen Person auf den Fahrer abgewälzt werden.
Zudem gilt im Streitfall bei einem Unfall:
Wenn der Autofahrer, der mit Sommerreifen unterwegs gewesen ist, nicht beweisen kann, daß der gleiche Unfall auch mit Winterausrüstung passiert wäre, trifft ihn jedenfalls ein Teilverschulden.
Kommen Sie sicher durch den Herbst und den Winter! Bei Fragen ums Recht – Ihre Anwältin berät Sie gerne!
Der Radio-Programmbeitrag zum Nachhören:
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