IHK: Alle Informationen zum Arbeitsrecht über Fasching
Helau, Alaaf oder Ahoi – spätestens mit dem Altweiberfasching am Donnerstag starten auch in Schwaben die Narren in die Hochphase des Faschings. Wer als Arbeitnehmer mitfeiert, muss bei allem Spaß einige rechtliche Dinge beachten, sagt Kurt Geyer, Fachberater bei der IHK Schwaben: „Das Arbeitsrecht wird an den närrischen Tagen natürlich nicht außer Kraft gesetzt.“
Daher gilt: Trotz Maskenball und Faschingsparty muss jeder Arbeitnehmer pünktlich und ohne Rest-Alkohol bei der Arbeit erscheinen. Wer ausgedehnt mitfeiern will, muss Urlaub beantragen oder – ja nach Möglichkeiten – einen Gleittag mit dem Chef vereinbaren. Das gilt auch für den Faschingsdienstag, an dem viele nachmittags Faschingsumzüge in der Region besuchen möchten. „Das ist kein gesetzlicher Feiertag, sondern ein gewöhnlicher Arbeitstag“, sagt Geyer.
Flotte Bienchen und wilde Piraten am Arbeitsplatz
Zur Faschingszeit geht es aber auch in den Betrieben häufig bunt zu: Gerade in der Gastronomie oder im Verkauf wünschen einige Chefs, dass die Mitarbeiter Faschingshütchen oder -masken während der Arbeitszeit tragen. Muss das sein? Geschmackssache. Sicher ist aber: Der Chef kann die Kostümierung nicht vorschreiben. „Jeder Mitarbeiter muss selbst bestimmen können, ob er dem Wunsch folgt“, sagt der IHK-Experte. Insbesondere in Betrieben mit besonderen Sicherheits- und Hygienebestimmungen sind Vorgesetzte und Mitarbeiter selbst verpflichtet zu prüfen, ob die jeweiligen Vorgaben auch mit Kostümierung eingehalten werden können.
Auch im umgekehrten Fall gibt es Regelungen: Will der Mitarbeiter als flottes Bienchen oder wilder Pirat am Arbeitsplatz erscheinen, kann das der Arbeitgeber in bestimmten Fällen untersagen. Denn auch an Fasching kann es sein, dass Arbeitnehmer branchenübliche Kleidung tragen müssen. „In den Betrieben werden dazu aber meist einvernehmliche Regelungen gefunden“, sagt Geyer.
Auch im Fasching gibt es Grenzen
Bei Faschingsfeiern im Betrieb sind ebenfalls die innerbetrieblichen Regelungen zu beachten, etwa ein Alkoholverbot. „Das wird durch die Faschingszeit nicht automatisch aufgehoben“, sagt Geyer. Allerdings könnte die Geschäftsleitung speziell für eine Faschingsfeier das Verbot lockern. Und noch ein Hinweis des IHK-Fachberaters: „Mitarbeiter müssen sich auf Betriebsfeiern so verhalten, dass Kollegen oder Vorgesetzte keinen Anlass zu Beschwerden haben.“ Anzügliche Witze, gezielte körperliche Berührungen können auch auf einer Faschingsfeier als sexuelle Belästigung gesehen werden. „Der Arbeitgeber kann hier mit einer Abmahnung und im Einzelfall sogar mit einer Kündigung reagieren.“
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