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Landgericht Kempten
(Bildquelle: AllgäuHIT | Marc Brunnert)
 
Kempten
Donnerstag, 20. Oktober 2016

Interessantes Urteil des Landgerichts Kempten

Wegen Schadensersatz war ein Junge vor Gericht, welcher gesetzlich durch seine Eltern vertreten werden musste. Der Kläger war ein Landwirt, der einen landwirtschaftlichen Milchviehbetrieb betreibt. Der Kläger machte gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche geltend.

Ende Oktober 2013 verbrachte der Beklagte zu 1) mit seinem Vater, dem Beklagten zu 2), seiner Schwester und seinen Großeltern einige Ferientage auf dem Betrieb des Klägers. Der Beklagte zu 1) war zu diesem Zeitpunkt 11 Jahre alt. Während des Ferienaufenthalts beschädigte der Beklagte zu 1) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwölf auf dem Hof des Klägers befindliche Mais-Silageballen, indem er mit einem herumliegenden Weidezaunstab kleine Löcher in die Folien stieß. In den Ballen befindet sich gehäckselter Mais, der zu Ballen geformt und mit Folie luftdicht umwickelt ist. Hierdurch werden pflanzeneigene Enzyme sowie aerobe und fakultativ anaerobe Mikroorganismen (Bakterien, Hefen, Schimmelpilze) unterdrückt. Die Milchsäurebakterien wandeln den Zucker in Säuren (vor allem Milchsäure) um und der pH-Wert fällt auf typischerweise 4,0–4,5 ab. Dadurch werden weitere gärschädliche Bakterien am Wachstum gehindert (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Silage). Das Futter wird durch diesen Vorgang haltbar gemacht.

Die Beklagten haben sich in den Jahren zuvor ein bis zweimal pro Jahr für mehrere Wochen oder an den Wochenenden zu Besuchen auf den Betrieb des Klägers aufgehalten. Mutwillige Sachbeschädigungen hat es bis zum Oktober 2013 nicht gegeben.

Der Kläger behauptet, dass durch die vom Beklagten zu 1) verursachten nicht erkennbaren Öffnungen Luft in das Balleninnere gelangte, was zu einem Verderbprozess der Silage führte. Die Ballen seien zuvor unbeschädigt gewesen. Es hätten sich Schimmelpilze und Hefen gebildet, was für den Kläger nicht erkennbar gewesen sei. Er habe das verdorbene Futter verfüttert, sodass ein Großteil des Milchviehbestandes schwer erkrankte. Tiere seien verendet bzw. hätten notgeschlachtet werden müssen. Es seien zusätzliche Kosten für die tierärztliche Behandlung der erkrankten Tiere angefallen. Tiere hätten zugekauft werden müssen, ferner seien hohe Milchgeldverluste entstanden. Die Maissiloballen seien nicht mehr zu verfüttern gewesen. Es seien erhebliche Mehraufwendungen des Klägers und seiner Ehefrau infolge der Erkrankung der Tiere entstanden. Insgesamt sei in Folge des Verhaltens des Beklagten zu 1) ein Schaden in Höhe von 172.793,72 € entstanden.

Der Beklagte zu 1) behauptet, ihm sei beim Spiel auf dem Hof langweilig geworden. Er habe sich bei den Ballen befunden und habe mit dem herumliegenden Weidezaunstab „Star-Wars“ gespielt. Die Ballen seine dabei die „Klingonen“ gewesen. Die Beklagten behaupten, ihnen sei nicht bekannt gewesen, was sich in den Ballen befindet. Der Beklagte zu 1) sei vom Kläger bzw. dessen Ehefrau auch nicht darauf hingewiesen worden, dass die Folie der Silage-Ballen nicht beschädigt werden dürfe. Der Beklagte zu 1) sei lediglich darauf hingewiesen worden, nicht auf die Ballen zu klettern. Der Kläger habe dem Beklagten zu 1) lediglich erklärt, dass er nicht auf den Heuschober klettern darf und nicht auf den Ballen herumklettern dürfe.

Als Endurteil wurde die Klage abgewiesen und der Kläger musste die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.   


Tags:
Urteil Gericht Landwirt Kläger



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