CSU Kaufbeuren: Belastungsgrenze ist überschritten
Die Belastungsgrenze der Kommunen ist überschritten! Das hat die CSU Kaufbeuren heute in einer Pressemitteilung zur "Asylkrise" deutlich gemacht. Die Forderung der Lokalpolitiker: "Bund und Freistaat müssen an der Grenze zu Österreich für einen sofortigen Zuwanderungsstopp sorgen!"
Es folgt die unveränderte Pressemitteilung der CSU Kaufbeuren:
Allein im Monat September sind schätzungsweise 250.000 Personen aus Nicht-EU-Staaten über Österreich nach Deutschland eingereist, vornehmlich um in Deutschland Asyl zu beantragen. Diese Einreise erfolgte unter Verstoß gegen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, denn auf das Grundrecht auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz können sich diejenigen Ausländer nicht berufen, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, wie Österreich einreisen:
Art. 16 a Abs. 2 des Grundgesetzes lautet wie folgt:
„Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“
Das Asylverfahrensgesetz sieht vor, dass sich all diejenigen, die aus einem sicheren Drittstaat wie Österreich nach Deutschland einreisen nicht auf das Asylrecht berufen können und nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes an der Grenze zurückgewiesen werden müssen. Dies ist logisch und folgerichtig, da niemand Asyl- oder Fluchtgründe geltend machen kann, wenn schon eine Aufnahme in anderen Ländern erfolgte oder dort hätte erfolgen können. § 18 Abs. 2 und 3 des Asylverfahrensgesetzes lauten wie folgt:
„(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn
1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,
2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder
3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.“
Dazu stellt der Vorsitzende der CSU-Stadtratsfraktion Kaufbeuren Dr. Thomas Jahn fest:
"Die Tatsache, dass die Bundespolizei geltendes Recht, nämlich § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes nicht anwendet und stattdessen täglich Tausende von Nicht-EU-Ausländern ohne die erforderlichen Dokumente von Österreich nach Deutschland einreisen lässt, ist vollkommen inakzeptabel. Wenn der Bund diese eindeutig illegale Praxis nicht sofort unterbindet, muss die bayerische Staatsregierung die Grenzsicherung mit eigenen Polizeikräften übernehmen und die Grenzen auf der Grundlage von § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes nun sofort schließen, denn die Belastungsgrenze für unsere Kommunen, die Polizei und die Hilfsorganisationen ist schon längst überschritten. Es ist ein Gebot der Vernunft und der Ehrlichkeit gegenüber allen betroffenen Menschen nun die gesetzlichen Möglichkeiten eines sofortigen Zuwanderungsstopps sofort umzusetzen. Die Kommunen können keine weiteren Asylbewerber unterbringen."
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