Welche Corona-Regelungen gelten jetzt?
Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Oberallgäu liegt seit mehreren Tagen unter 50. Damit greifen gemäß der neuen "12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung", die Gesundheitsminister Klaus Holetschek herausgegeben hat, und der aktuellen Bekanntmachung seines Ministeriums nun ab Montag, 8. März, folgende Regelungen:
Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 50 besteht, gilt:
Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung auf einen Kunden je 10 m2 für die ersten 800 m2 Verkaufsfläche und darüber hinaus einen Kunden je 20 m2.
Zwischen 50 und 100:
Öffnung des Einzelhandels für Terminshopping-Angebote („Click&meet“), wobei eine Kundin oder ein Kunde pro angefangene 40 m² Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Kontaktdatenerhebung zugelassen werden kann.
Öffnung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten
Kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen (max. 10 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.
"Stabil" ist ein Wert nach § 3 der neuen Verordnung dann, wenn der Wert - im Falle des Landkreises Oberallgäu derzeit also ein Wert kleiner als 50 - an drei aufeinanderfolgenden Tagen nicht überschritten wird. Fall das doch der Fall ist, macht das Landratsamt das amtlich bekannt. Die dann für den höheren Inzidenzbereich maßgeblichen Regelungen gelten frühestens am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung ; in der Bekanntmachung wird der erste Geltungstag angegeben.
In diesem Falle würde dann also eine 7-Tage-Inzidenz von 50 bis 100 bestehen. Dann würde Folgendes gelten: Öffnung des Einzelhandels für Terminshopping-Angebote ("Click & meet"), wobei eine Kundin oder ein Kunde pro angefangene 40 m² Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Kontaktnachverfolgung zugelassen werden kann.
Öffnung von Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten für Besucher mit vorheriger Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung Individualsport maximal 5 Personen aus 2 Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu zwanzig Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch auf Außensportanlagen.
Private Kontakte:
Die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird ab 8. März 2021 wieder erweitert: Es sind nunmehr private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro Woche können die Möglichkeiten zu privaten Zusammenkünften erweitert werden auf den eigenen und zwei weitere Haushalte mit zusammen maximal zehn Personen. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Steigt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100, wird die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften ab dem zweiten darauffolgenden Werktag wieder auf den eigenen Haushalt und eine weitere Person beschränkt (Notbremse). Kinder bis 14 Jahre werden dabei jeweils nicht mitgezählt.
Nach den ersten Öffnungen bei Schulen, Friseuren und in einzelnen weiteren Bereichen werden ab dem 8. März 2021 Buchhandlungen dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet. Sie können somit auch mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer Begrenzung auf einen Kunden je 10 m² für die ersten 800 m² Verkaufsfläche und darüber hinaus einen Kunden je 20 m² wieder öffnen. Unter gleichen Voraussetzungen werden Büchereien, Archive und Bibliotheken wieder geöffnet.
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