Bayern: VGH kippt Corona-Sperrzeit für Restaurants
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom Freitag die bis zum 21. Juni 2020 geltende Regelung der 5. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, wonach die Abgabe von Speisen und Getränken sowohl in den Innenräumen von Gaststätten als auch auf Freischankflächen nur in der Zeit von 6 bis 22 Uhr erlaubt ist, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als nicht rechtskonform erachtet. Demnach dürfen Restaurants wieder so öffnen, wie vor der Corona-Einschränkung.
Ein Gastwirt aus Unterfranken hatte die zeitliche Beschränkung der Bewirtung im Rahmen eines Normenkontroll- Eilverfahrens angefochten. Der Senat führt zur Begründung seiner Entscheidung an, die Überlegung, zunächst Erfahrungen mit einer zeitlich begrenzten Öffnung der Gastronomie zu sammeln, erscheine nicht mehr tragfähig, weil sich nicht abzeichne, dass die Öffnung von Gastronomiebetrieben seit dem 29.Mai 2020 bislang zu einem nennenswerten Anstieg der Infektionszahlen mit dem Corona-Virus geführt habe. Daher erweise sich die zeitliche Betriebsbeschränkung als unverhältnismäßig.
Den Befürchtungen, es könne alkoholbedingt zur Missachtung von Abstands- und Hygieneregeln und in Folge davon zu vermehrten Infektionen kommen, könne zum Beispiel durch das Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränkeab einer bestimmten Uhrzeit begegnet werden. Das Bedürfnis, die Auswirkungen der Öffnung der Gastronomie auf das Infektionsgeschehenzu beobachten, rechtfertige angesichts der weitgehenden Lockerungen im öffentlichen Leben die Beschränkung nicht.
Die weiterbestehende Schließung von Bars, Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und sonstigen Vergnügungsstätten wird durch die Entscheidung nicht berührt. Auch die anderweitig vorgegebenen Sperrzeiten, etwa nach dem Immissionsschutzrecht zum Schutz der Nachbarschaft oder nach der Bayerischen Biergartenverordnung, sind weiterhin zu beachten.
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