Neue Corona-Regelungen in Kempten ab Sonntag
Der Inzidenzwert von 50 wurde in Kempten an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten. Deswegen greifen ab Sonntag in der kreisfreien Stadt neue, verschärfte Coronamaßnahmen.
Allgemeine Kontaktbeschränkung:
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände gestattet, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl weiterhin außer Betracht. Vollständig geimpfte oder genesene Personen werden nicht mitgezählt.
Öffentlichen und privaten Veranstaltungen:
Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind mit bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel einschließlich geimpfter oder genesener Personen zulässig. Des Weiteren müssen die nicht geimpften oder nicht genesenen Teilnehmer bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen über einen Testnachweis verfügen.
Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen sind mit bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel zuzüglich geimpfter oder genesener Personen zulässig. Des Weiteren müssen die nicht geimpften oder nicht genesenen Teilnehmer bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen über einen Testnachweis verfügen.
Schulen:
Die Ausnahme von der Maskenpflicht für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte nach Einnahme des Sitz- oder Arbeitsplatzes an Grundschulen und der Grundschulstufe der Förderschulen entfällt. Das bedeutet grundsätzlich Maskenpflicht am Sitz- oder Arbeitsplatz für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte an allen Schulen und in allen Jahrgangsstufen. Ansonsten gilt hinsichtlich der Maskenpflicht § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 13. BayIfSMV.
Näheres regeln die jeweiligen Vorschriften der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
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