Auf den Märkten in Bayern gilt aufgrund der Corona-Pandemie eine Maskenpflicht, zudem muss ein Mindestabstand von 1,5m eingehalten werden. Die gilt nicht nur während des Einkaufs direkt am Stand, sondern für das gesamte Marktgelände einschließlich der Ein- und Ausgänge, Service-Points und sanitären Einrichtungen.
Für Marktverkäufer und ihr Personal ist es im Verkaufsbereich ihrer Stände möglich, auf die Maskenpflicht zu verzichten, wenn durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet wird. Personen, die glaubhaft machen können (z. B. durch Vorzeigen einer ärztlichen Bescheinigung), dass Ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich und unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit. Verstöße, insbesondere gegen die Maskenpflicht, stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbuße geahndet werden können.