Zahlreiche Auflagen und Regeln hat es durch die Coronakrise gegeben. Eine Sparte, die dabei selten in Erwähnung getreten war, sind die Minijobber bzw. 450€-Euro-Jobber. Um einmal die Regelungen für den nicht unerheblichen Teil der Arbeiter klarzustellen interviewte Radio AllgäuHIT Dr. Wolfgang Buschfort , er ist der Pressesprecher der Minijobzentrale in Bochum.
Radio AllgäuHIT: Welche Regeln gelten bei den Minijobbern?
Wolfgang Buschfort: Bei Minijobber gilt dieselbe Regelung wie bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Man stellt einen Antrag als Arbeitgeber und bekommt 80% von den Kosten, die für die Lohnfortzahlungen angefallen sind wieder zurück. Bei der Quarantäne zahlt zunächst mal der Arbeitgeber weiter und bekommt dieses Geld dann, auf Antrag, vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet.
Radio AllgäuHIT: Können Minijobber auch Kurzarbeitergeld beantragen?
Wolfgang Buschfort: Minijobber haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, weil sie und ihr Arbeitgeber kein Geld in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Das Kurzarbeitergeld ist aber ein Resultat der Einzahlungen bei der Arbeitslosenversicherung sind.
Radio AllgäuHIT: Wie geht man also aktuell am besten mit seinen Minijobbern um (als Arbeitgeber)?
Wolfgang Buschfort: Wenn man sie entlässt, dann sind sie weg. Man weiß auch nicht, ob man sie je wiederbekommt. Wenn man sie behält, muss man sie bezahlen und bekommt auch vom Arbeitsamt kein Geld als Entschädigung, weil sie eben keinen Anspruch haben auf ein Arbeitslosengeld, oder vor allem auch ein Kurzarbeitergeld. Hinzu kommt, auch bei Arbeitnehmern, die einen Minijobstatus haben, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Radio AllgäuHIT: Sind denn Stundungen möglich?
Wolfgang Buschfort: Wenn wir wissen, dass ein Arbeitgeber derzeit in Probleme steckt, wegen der Coronakrise, dann verzichten wir auf Stundungen und ähnliches.