„Die Lockerung des Bundesdatenschutzgesetzes für die Benennung eines Datenschutzbeauftragten stellt eine Entlastung für kleine und mittlere Unternehmen dar. Wir freuen uns, dass der Gesetzgeber damit den mit der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung verbundenen Aufwand verringert“, so Markus Anselment, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der IHK Schwaben. Dank der Neuregelung müssen etwa 20.000 Mitgliedsunternehmen der IHK Schwaben keinen Datenschutzbeauftragten mehr benennen.
Gerade für kleine und mittlere Unternehmen ist mit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 der bürokratische Aufwand für die Bestellung sowie Aus- und Fortbildung von Datenschutzbeauftragten erheblich gestiegen. Die Frage, ob ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen und der Aufsichtsbehörde melden muss, führte immer wieder zu Unverständnis. Auf die Kritik auch aus der IHK-Organisation hat der Bundestag nun reagiert. Neu ist, dass die Unternehmen erst dann einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen, wenn mehr als 20 Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Bislang galt eine Grenze von mindestens zehn Personen.
Um die Einhaltung der umfangreichen Pflichten sicherstellen zu können, ist es unverändert ratsam, zumindest eine Person zu bestimmen, die sich im Datenschutz auskennt. „Die Neuregelung ändert nichts an der Notwendigkeit, dass die rechtlichen Regelungen eingehalten werden müssen. Die Unternehmen brauchen auch weiterhin eigenes Know-how und eine kompetente Beratung, um den hohen Anforderungen des Datenschutzes entsprechen zu können. Umso wichtiger ist es, dass dem aktuellen Schritt weitere Maßnahmen zu Abbau von Bürokratie folgen“, richtet sich Anselment abschließend an die Politik.