Im Zuge der Landtagswahl am kommenden Sonntag können alle wahlberechtigten Bayerischen Bürgerinnen und Bürger auch über 5 Verfassungsänderungen abstimmen. An die Wahl ist ein Volksentscheid gekuppelt, Kreuzchen dürfen also nicht nur bei Parteien oder Politikern gemacht werden, sondern auch auf einem großen gelben Bogen, auf dem die Verfassungsänderungen näher erläutert sind!
Und da das Juristendeutsch bei Zeiten etwas undurchsichtig sein kann, bemüht sich AllgäuHIT und unser Rechtsexperte Michael Moser, für Sie ein wenig für Aufklärung zu sorgen:
Verfassungsänderung Nummer IV:
„Schuldenbremse“
Die Bayerische Regierung will sich nun auch mit Verfassungsrang dazu verpflichten, keine neuen Schulden mehr aufzunehmen – konkret heißt es i m Paragraphen, der Haushalt ist grundsätzlich ohne Nettokreditaufnahme auszugleichen.
Michael Moser „Grundsätzlich konnte der Staat bis jetzt Schulden machen. Es heißt zwar in Artikel 82 (Der Artikel, in dem die Neuverschuldung geregelt ist, Anm. d. Red.), dass dies nur bei ‚außerordentlichem Bedarf‘ rechtens sei, aber diesen außerordentlichen Bedarf definiert ja der Andtag und die Regierung selbt“
Nun wird der Paragraph um einiges verschärft – Während die erste Fassung nur von Kreditbeschaffung spricht, heißt es in der neuen Fassung: „Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Nettokreditaufnahme auszugleichen“
Dieses Ziel, was sich die Bayerische Regierung selbst setzt, ist auch durchaus realistisch:
Moser: „Die Staatsregierung hat es bereits geschafft, die letzten zurückliegenden neun Staatshaushalte ohne Nettokreditaufnahme auszukommen“
Natürlich kann man aber verschiedene äußerliche Einflüsse unmöglich kontrollieren. Dafür wurden im neuen Paragraphen auch Ausnahmeregelungen verankert. Beispielsweise sind konjunkturelle Schwankungen durchaus im Bereich des Möglichen. Sollte also die Bayerische Staatsregierung ein Konjunkturpaket benötigen, erlaubt der Artikel eine sogenannte symmetrische Konjunkturkomponente:
Moser: „Das kann man sich ganz leicht vorstellen: Der Staat kann eine Art Anschubfinanzierung tätigen, das heißt die Regierung könnte neue Schulden machen, um ein Konjunkturpaket aufzulegen. Er muss aber aus den Rückflüssen, beispielsweise eine höhere Einkommenssteuer, Umsatzsteuer oder Unternehmenssteuer, das Paket vorrangig wieder zurückführen“
Auch ist noch eine zweite Ausnahme aufgeführt: Die tritt ein, sollte es denn zu Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen kommen, die sich der Kontrolle entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen – um die Handlungsfähigkeit des Landes zur Krisenbewältigung zu gewährleisten.
Moser: „Klassisches Beispiel ist das Donauhochwasser, was in diesem Jahr weite Teile Bayerns überflutet hat. Sollte der Haushalt hier keine finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, wäre dies ein Fall, in dem ein außergewöhnlicher Kredit aufgenommen werden dürfte“