Seit Jahresbeginn 2013 gilt für Finanzanlagenvermittler eine neue Erlaubnis: Gewerbetreibende, die offene, geschlossene Fonds oder sonstige Vermögensanlagen verkaufen, benötigen seitdem eine Erlaubnis für ihre Tätigkeit. Zusätzlich ist die Eintragung in ein öffentliches Vermittlerregister vorgeschrieben. Bisher konnten Finanzanlagenvermittler auch ohne Sachkundenachweis und ohne eigene Vermögensschadenhaftpflicht Kunden beraten und Geldanlagen anbieten.
Die vom Gesetzgeber eingeräumte Übergangsfrist endet zum 30. Juni 2013. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Finanzanlagenvermittler beispielsweise keine offenen oder geschlossenen Fonds vermitteln, wenn sie nicht die entsprechende neue Erlaubnis beantragt haben oder sich als sogenannte gebundene Vermittler einem Haftungsdach angeschlossen haben.
Verbraucher können sich künftig im Vermittlerregister www.vermittlerregister.de über die freien Finanzanlagenvermittler informieren. Vermittler, die als sogenannte gebundene Vermittler ausschließlich für Finanzanlagegesellschaften oder Banken unter einem Haftungsdach arbeiten, können unter www.bafin.de recherchiert werden. „Die Neuregelung soll auch dazu dienen, dass künftig keine Vermittler mehr im Markt tätig sind, die ohne eigene Vermögensschadenhaftpflicht arbeiten“, betont Anita Christl, zuständig für die Finanzdienstleister und Versicherungsvermittler bei der IHK Schwaben.