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Erschliesungsbeiträge
(Bildquelle: Google)
 
Unterallgäu - Memmingen
Montag, 8. Oktober 2018

Erschließungsbeiträge in Memmingen

So genannte Erschließungsbeiträge sind am Montagabend Thema im Memminger Stadtrat. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung von Straßen, Parkplätzen, Grünanlagen und Lärmschutzanlagen regelt Art. 5a Kommunalabgabengesetz (KAG) sowie die vom Stadtrat beschlossene Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Memmingen (EBS). Danach trägt die Stadt einen Anteil von 10% des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes, der Beitragspflichtige 90%.

Während es bis 2016 keine zeitliche Befristung bezüglich der Erhebung von Er-schließungsbeiträgen gab, wurde mit der Änderung des KAG zum 01.04.2016 vom Bayer Landtag auch eine zeitliche Begrenzung für die Beitragserhebung eingeführt.

Für sog. Altanlagen gilt künftig eine Ausschlussfrist von 25 Jahren; d. h. sind seit Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Straße mehr als 25 Jahre vergangen, kann die Kommune keine Beiträge mehr erheben.

Diese Neuregelung wird allerdings erst zum 01.04.2021 wirksam (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des KAG vom 08.03.2016), bis zum Ablauf des 31.03.2021 sind Anlieger für Altanlagen in vollem Umfang beitragspflichtig bzw. es gelten dann unfertige Anlagen als erstmalig hergestellt. Nach dem damaligen Gesetzesstand konnten in solchen Fällen Ausbau-beiträge für Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen erhoben werden, mit der Abschaffung der Ausbaubeiträge zum 01.01.2018 würde ein nach dem 31.03.2021 entstehender Herstellungsaufwand von der Stadt und damit von allen Einwohnern zu tragen sein.

Im Hinblick auf die in der Bayer. Verfassung und in der Gemeindeordnung normierten Aufgaben des eigenen Wirkungskreises und die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Einnahmebeschaffung sah sich die Stadt in der Pflicht, die bislang noch nicht erstmalig hergestellten Erschließungsanlagen innerhalb der Frist bis 01.04.2021 zu realisieren und beitragsrechtlich abzurechnen. So hat der II. Senat am 20.02.2017 und am 28.02.2018 entsprechende Prioritätenlisten beschlossen, die dann auch Grundlage für die jeweiligen Haushaltsbeschlüsse am 13.03.2017 und 12.03.2018 waren.

Die hier definierten Erschließungsmaßnahmen sind zum Teil bereits realisiert, zum Teil in der Ausführung und zum Teil noch nicht begonnen. Evtl. käme es auch 2019 noch einmal zu entsprechenden Maßnahmen.

Die vom Bayer Landtag beschlossene Befristung zum Termin 01.04.2021 mit der Folge einer in kurzer Zeit durchzuführenden Vielzahl von Endausbauten führt zu-nehmend zu Diskussionen in der Öffentlichkeit. Die Forderungen reichen hierbei von einem nach Art. 13 Abs. 6 KAG möglichen Teilerlass bis zu einem kompletten Ver-zicht auf Erschließungsbeiträge bzw. zu einem Verzicht auf die Maßnahmen selbst.
Aufgrund dessen wird vorgeschlagen, zunächst bis 31.12.2018 auf den Beginn wei-terer Endausbaumaßnahmen zu verzichten.

Es ist zu erwarten, dass bis dahin Klarheit herrscht, wie und unter welchen Bedingungen mit den Maßnahmen weiter verfahren werden soll. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass im Falle des seit 01.01.2018 geltenden Weg-falls von Ausbaubeiträgen der Freistaat Beitragsausfälle anteilig übernimmt.


Tags:
Gemeinderatsitzung Memmingen Endbaumasnahmen erschliessungsbeiträge


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