Füssen: Eichstetter äußert sich zu Sitzungen
Der Füssener Bürgermeister Maximilian Eichstätter beantwortet im Interview Fragen rund um das Thema öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen. Warum gibt es nichtöffentliche Sitzungen und was wird darin besprochen?
Herr Eichstetter, viele Bürger fragen sich, warum gewisse Themen in nichtöffentlichen Sitzungen behandelt werden. Woran liegt das?
Eichstetter: Artikel 52 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern schreibt vor, dass Sitzungen öffentlich sein müssen, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen´. Das bedeutet, dass die Stadt Füssen rechtlich verpflichtet ist, verschiedene Themen nichtöffentlich zu behandeln.
Welche Themen müssen denn hinter verschlossenen Türen behandelt werden?
Eichstetter: Das betrifft in den meisten Fällen Themen, bei denen personenbezogene Daten eine Rolle spielen, also Ansprüche einzelner der Behandlung in öffentlicher Sitzung entgegenstehen. Der Datenschutz ist ein hohes Gut. In den allermeisten Fällen gebieten die sogenannten ´Berechtigten Ansprüche einzelner´ den Ausschluss der Öffentlichkeit. Berechtigte Ansprüche einzelner sind rechtlich geschützte oder anerkannte Interessen. Ein solches Interesse kann darin bestehen, zu vermeiden, dass persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse bekannt werden, an deren Erörterung die Allgemeinheit kein berechtigtes Interesse hat und deren Bekanntgabe für den einzelnen nachteilig sein könnte.
Wer entscheidet denn darüber, dass ein Tagesordnungspunkt nichtöffentlich behandelt wird?
Eichstetter: Die GO besagt dazu: ´Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden´. Und das ist auch richtig und wichtig: Denn der Stadtrat kann ja nur richtig darüber entscheiden, wenn er vorher darüber informiert wird, worum es geht.
Die öffentliche und nichtöffentliche Tagesordnung wird aber doch jeweils vor den Sitzungsterminen festgelegt?
Eichstetter: Das ist richtig. Der erste Bürgermeister muss zwar vor der Ladung und vor der ortsüblichen Bekanntmachung der Sitzung bei der Festsetzung der Tagesordnung prüfen, welche Tagesordnungspunkte voraussichtlich in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind. Doch ist das Ergebnis seiner Prüfung nur die Grundlage für die Verteilung der Tagesordnungspunkte auf die öffentliche und nichtöffentliche Sitzung und damit lediglich eine Vorinformation für den Stadtrat. Die den Stadtratsmitgliedern übersandte und in der Sitzung vorliegende Tagesordnung beinhaltet also ausdrücklich keine Festlegung, an die der Stadtrat bei seiner Entscheidung gebunden ist.
Erfährt die Öffentlichkeit denn zu einem späteren Zeitpunkt, wie sich die Räte in nichtöffentlicher Sitzung entschieden haben?
Eichstetter: Selbstverständlich. Artikel 52 der GO besagt: ´Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.´ Dies geschieht regelmäßig in den Sitzungen. Es gibt allerdings eine Vielzahl von Beschlüssen und Entscheidungen, bei denen die Geheimhaltung nie aufgehoben werden kann, weil die berechtigten Interessen Einzelner bestehen bleiben.
Was gegen die öffentliche Behandlung spricht:
- Persönliche Verhältnisse (Einkommen, Eigentumsverhältnisse, wirtschaftliche Belastungen, Geschäftsbeziehungen etc.)
- Datenschutz
- Personalangelegenheiten (z.B. Einstellungen, Beförderungen, Entlassungen, Kündigungen, Dienstordnungsangelegenheiten)
- Einzelfallbezogene Abgabenangelegenheiten (etwa Stundung, Erlass oder sonstige Billigkeitsmaßnahmen)
- Grundstücksgeschäfte
- Vergabeangelegenheiten
- Sparkassenangelegenheiten


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