Verfassungsbeschwerde erfolgreich
Es gibt Gerichtsverfahren, in denen ist der Amtsrichter erste und letzte Tatsacheninstanz zugleich. Der Gesetzgeber wollte es so und hat die Überprüfungsmöglichkeiten erstinstanzlicher Entscheidungen eingeschränkt. Dies gilt besonders für Rechtsstreite, in denen ein Streitwert von 600 Euro nicht überschritten wird.
Deswegen sagt man den Richtern, die die Überprüfung ihrer Urteile durch keine Instanz mehr “fürchten” müssen nach, über Ihnen befinde sich nur noch “der blaue Himmel”.
Amtsrichter und der blaue Himmel
Ein solches Urteil erging am 21. Januar 2013 vor dem Amtsgericht Hannover (Aktenzeichen 509 C 11880/12). Die Klägerin hatte bei einer Bank ein Verbraucherdarlehen aufgenommen. Die Bank hatte ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 3 % der Nettokreditsumme von 10.000 Euro, also 300 Euro erhoben. Die Rechtsgrundlage dafür sah die Bank in Ihrem “Preisaushang”. Nachdem die Berechtigung der Bank, derartige Beträge auf der Grundlage von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu fordern in der Rechtsprechung umstritten ist, forderte die Klägerin diese 300 Euro von ihrer Bank zurück.
Bei derart niedrigen Streitwerten kann das Amtsgericht das Verfahren nach billigem Ermessen führen. In unserem Fall wurde „schriftlich“ verhandelt. Noch bevor die Frist für einen Schriftsatz der Klägeranwälte abgelaufen war verkündete das Amtsgericht bereits sein klageabweisendes Urteil. Die Berechtigung der Bank, die 300 Euro an Bearbeitungsentgelt von der Klägerin zu verlangen ergebe sich aus dem Darlehensvertrag und Verträge seien einzuhalten, so das Amtsgericht. Den Schriftsatz der Anwälte der Klägerin hatte es offensichtlich nicht mehr zur Kenntnis genommen. Eine gegen das Urteil gerichtete Gehörsrüge (Par. 321a ZPO) wies das Amtsgericht ebenfalls zurück. Die Berufung gegen sein Urteil hatte das Amtsgericht ebenfalls nicht zugelassen.
Verfassungsbeschwerde erfolgreich
Für diese Verfahrensweise fand das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe deutliche Worte. In der 12-seitigen Entscheidung stellt das höchste deutsche Gericht fest, das Amtsgericht habe durch sein Urteil die Klägerin in ihren Grundrechten aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG “offensichtlich” verletzt. Auch hätte das Amtsgericht bei Aufrechterhaltung seiner (fehlerhaften) Rechtsauffassung die Berufung nach Par. 511 Abs. 4 ZPO zulassen müssen.
Das BVerfG hält dem Amtsgericht Hannover vor, dass die vom Amtsgericht entschiedene Rechtsfrage in zwei Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung beim Bundesgerichtshof (BGH) in der Revision anhängig ist (XI ZR 170/13 und XI ZR 373/13). Die obersten Richter der Bundesrepublik attestieren dem Amtsgericht daher auch, maßgebliche verfahrensrechtliche Vorschriften in unhaltbarer Weise gehandhabt zu haben. Die Richter des BVerfG sprechen von “objektiver Willkür” und heben das Urteil des Amtsgerichts Hannover auf und verweisen den Rechtsstreit an das Amtsgericht zurück.
Jedenfalls über dem Amtsgericht Hannover gibt es mehr als nur den blauen Himmel. Das hat das Bundesverfassungsgericht dem Amtsgericht in seltener Deutlichkeit ins Stammbuch geschrieben.
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