Moderator: Hits der 70er bis Heute
Sendung: Guten Abend Allgäu
 
 
Rechtsexperte Michael Moser
(Bildquelle: AllgäuHIT)
 
Oberallgäu - Sonthofen
Dienstag, 18. Juni 2013

Rechtsexperte Michael Moser beantwortet Ihre Fragen

Keine Wolke am Himmel, Sonnenschein im Überfluss und Temperaturen über 30 Grad - Das Allgäu schwitzt in der Sahara-Hitze. Solange Freibad oder See zur Abkühlung bereit stehen, sind uns die Temperaturen gerade recht, doch ab einer gewissen Grenze kann es in der Arbeit zur echten Tortur werden. Wann die Temperaturen für Sie nicht mehr zumutbar sind, weiß unser Rechtsexperte Michael Moser.

Wenn die Raumtemperatur im Büro oder auf der Arbeit 26 Grad übersteigt, sollte der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen ergreifen. Die genauen Bestimmungen sind in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verankert. Beinhaltet ist darin auch ein eigener Passus zum Thema Raumtemperatur.

"Darin sind gewisse Dinge geregelt, die im Hinblick auf den Gesundheitsschutz maßgeblich sind. Für das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit ist die Raumtemperatur natürlich - wir merken es heute sicher alle - ganz maßgeblich.", so Rechtsexperte Michael Moser.

Die ArbStättV schreibt bei der Messung genaue Richtlinien vor. Die Lufttemperatur muss zunächst mit einem Thermometer gemessen werden, das keiner direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist. Zudem gibt es, laut Rechtsexperte Michael Moser, einige Höhen und Abstände zu beachten:

"Bei sitzender Tätigkeit muss in einer Höhe von 60 cm gemessen werden, bei stehender Tätigkeit in einer Höhe von 1,1 m. Zudem muss die Außenlufttemperatur gemessen werden und zwar ca. 4 m von der Außenwand entfernt, in einer Höhe von 2 m. Wird bei dieser Messung die Marke von 26 Grad erreicht, beginnt der Maßnahmenkatalog für Sonnenschutzvorrichtungen."

Kniffliger wird es allerdings, wenn die Temperaturen die 26 Grad-Marke übersteigen, denn was für den Arbeitgeber vorher als Verhaltensempfehlung gilt, wird ab 30 Grad Innenraumtemperatur verpflichtend. Wenn nichts mehr gegen die Hitze hilft, schreibt die ArbStättV auch die Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung vor, d.h. dass  auch gearbeitet werden kann, wenn es kühler ist. Zudem gibt es in diesem Fall auch Lockerungen der Bekleidungsregelungen im Unternehmen oder zum Beispiel auch die Bereitstellung von Getränken.

Wirklich "Hitzefrei" gibt es aber erst ab Innentemperaturen von 35 Grad - und das gilt auch nur für den betreffenden Raum.


Der Radio-Programmbeitrag zum Nachhören:



Tags:
hitzefrei arbeitgeber arbeitsrecht arbeitnehmer


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