Kündigung vom Arbeitgeber
Im täglichen Leben spielt es auch rechtlich eine Rolle, ob man im selben Hausstand wohnt und verheiratet ist. Jedenfalls unter Ehegatten geht man im allgemeinen davon aus, dass der eine Ehepartner nicht nur im täglichen Leben den anderen in Grenzen vertreten kann, bspw. Einkäufe für den gemeinsamen Haushalt vornehmen sondern auch Nachrichten für den abwesenden Ehegatten entgegennehmen kann. Im Einzelfall kann die Hilfsbereitschaft gegenüber Dritten hier problematisch werden.
Was war passiert? Die Ehefrau war als Assistentin der Geschäftsleitung in einem Kleinbetrieb beschäftigt, bei dem wegen der niedrigen Mitarbeiterzahl kein Kündigungsschutz gilt (§ 23 KSchG). Am 31. Januar entschloss sich der Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Ehefrau. Weil er die Ehefrau am Arbeitsplatz nicht mehr antraf übergab er die Kündigung im verschlossenen Umschlag dem Ehemann an dessen Arbeitsplatz, der nur wenige Straßen weiter entfernt in einem Baumarkt war. Der Ehemann, der sich erst zierte, das Schreiben des Arbeitgebers anzunehmen, nahm es schließlich doch mit nach Hause und gab es seiner Frau erst am darauffolgenden Tag. Vor Gericht stritten Arbeitgeber und Ehefrau nun, ob die Kündigung wegen der Übergabe am 1. Februar erst einen Monat später wirksam geworden ist. Der Fall ging bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG, 6 AZR 687/09).
Ehemann als Bote schlechter Nachrichten?
Das rechtliche Problem war hier gleich vielschichtig. Die Übergabe des Schreibens an den Ehemann erfolgte nicht zu Hause. Dort können Zustellungen unproblematisch auch an Angehörige des Haushalts erfolgen. Bei der Übergabe an einem anderen Ort, wie hier dem Arbeitsplatz des Ehemannes sieht das schon schwieriger aus. Grundsätzlich kann nämlich nur an den Betroffenen selbst zugestellt werden, wo man ihn gerade antrifft. Das BAG wählt eine sehr pragmatische Lösung: Der Ehemann wird kurzerhand „nach der Verkehrsanschauung“ zum Empfangsboten der Ehefrau. Einem Boten, das wissen wir alle, können Nachrichten für den Empfänger übergeben werden. Das Risiko der Übermittlung beurteilt sich dann danach, ob der Bote auf der Seite des Absenders oder des Empfängers steht. Das neue an der Entscheidung des BAG ist, dass der Ehemann auch außerhalb der gemeinsamen Wohnung als Empfangsbote angesehen wird. Deshalb war die Kündigung bereits Ende Januar als wirksam zugegangen angesehen worden. Wenn Ehemänner künftig die Post für ihre Partner(innen) nicht mehr annehmen, ist das vielleicht Vorsicht im Lichte dieses Urteils.
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