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(Bildquelle: AllgäuHIT | Christian Veit)
 
Memmingen
Mittwoch, 7. Oktober 2020

Stadt Memmingen erhebt Schutzmaßnahmen

Aufgrund der Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes im Stadtgebiet, erlässt die Stadt Memmingen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 25 der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7.BayIfSMV) in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) und des Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgende Allgemeinverfügung:

1. Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 der 7. BayIfSMV gilt für Veranstaltungen in der Stadt Memmingen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Privatveranstaltungen wie z.B. Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) eine Teilnahmebegrenzung von maximal 50 Personen in geschlossenen Räumen.

2. Es wird dringend empfohlen, in privaten Räumen keine Feierlichkeiten mit mehr als 25 Teilnehmern durchzuführen.

3. Abweichend von § 18 Abs. 2 der 7. BayIfSMV gilt auf den Schulgeländen aller weiterführenden und berufsbildenden Schulen die Maskenpflicht, auch während des Unterrichts. Ausnahmen hiervon sind nur unter Maßgabe des § 1 Abs. 2 der 7. BayIfSMV zulässig.

4. In allen Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Memmingen ist das Personal zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtet. Ausnahmen hiervon sind nur unter Maßgabe des § 1 Abs. 2 der 7. BayIfSMV zulässig.

5. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann.

6. Die Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab dem 07.10.2020 in Kraft, und gilt zunächst bis zum 13.10.2020 2 Hinweise:

1. Die sonstigen Vorschriften der Einreise-Quarantäne-Verordnung (EQV) und der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.

2. Die in der 7. BayIfSMV speziell geregelten Bereiche (z.B. in Bezug auf Gottesdienste (§ 6), Sport (§ 10), Freizeiteinrichtungen (§ 11) oder Kulturstätten (§ 23) bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Begründung: I. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne von § 2 Nr. 1 IfSG. Aufgrund der hohen Zahl von Infizierten in der Stadt Memmingen wurde der als kritisch geltende Signalwert der 7-Tage-Inzidenz in Höhe von 35 Neuinfektionen, am 06.10.2020 mit einem Wert von 43,32 bereits überschritten.

Die Neuinfektionen lassen sich nicht auf bestimmte Geschehnisse bzw. Personengruppen (bspw. Reiserückkehrer oder private Feierlichkeiten) eingrenzen. Es sind auch Fälle in Schulen bekannt. Daher sind nur Maßnahmen für das gesamte Stadtgebiet Memmingen zielführend. II. Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG i. V. m. § 25 Abs. 1 und Abs. 2 der 7. BayIfSMV. Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde u.a. Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken. Sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Vor dem Hintergrund der aktuell deutlich ansteigenden Fallzahlen (7-Tage-Inzidenz) der Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 auf dem Gebiet der Stadt Memmingen und dem Bekanntwerden der Überschreitung des von der Staatsregierung festgelegten Signalwertes bei der 7-Tage-Inzidenz, müssen unverzüglich umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden.

Dabei bestimmen sich Art und Umfang der angeordneten Maßnahmen nach dem Katalog des § 25 Abs. 2 der 7. BayIfSMV. 3 Zu Nrn. 1 + 2: Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Memmingen soweit wie möglich sicherzustellen.

Die großflächige Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des neuen Erregers stellt – über die bereits bayernweit ergriffenen Maßnahmen hinaus - das einzig wirksame Vorgehen dar, um diese Ziele zu erreichen. Dies kann vor allem durch Reduzierung der erlaubten Personenzahlen bei privaten Veranstaltungen erreicht werden. Diese Maßnahme trägt in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2 Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen noch keine gesicherten und flächendeckend verfügbaren Behandlungsmethoden zur Verfügung.

Daher stellt die Einschränkungen für Zusammenkünfte größerer Personengruppen im privaten und öffentlichen Bereich für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Bei privaten Feiern ist typischerweise davon auszugehen, dass es zu engeren, aus Gründen des Infektionsschutzes riskanteren Kontakten zwischen den Teilnehmenden als bei anderen Anlässen kommt, wobei die Verweildauer hier in der Regel relativ hoch ist (vgl. BayVGH, B.v.16.07.2020-20 NE 20.1500-juris Rn.21). Somit kommt den angeordneten Maßnahmen unter Nr. 1 und 2 der Allgemeinverfügung eine erhebliche Bedeutung zu und sind dringend geboten. Sie sind in dem angeordneten Umfang verhältnismäßig und notwendig.

Andere, weniger eingriffsintensive Maßnahmen sind derzeit aus fachlicher Sicht nicht ersichtlich und wurden auch mit dem städtischen Gesundheitsamt Memmingen abgestimmt. Mit dem Erreichen einer Anzahl von mehr als 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche ist die Kreisverwaltungsbehörde dazu aufgefordert, die nach § 25 Abs. 2 der. 7. BayIfSMV vorgesehenen Maßnahmen anzuordnen. Bei einem weiteren Anstieg der 7-Tages-Inzidenz würden weitere verschärfte Maßnahmen angeordnet werden, so dass die jetzigen Einschränkungen im Verhältnis zum Infektionsgeschehen als angemessen bewertet werden können. Nach Ausbruch der Corona-Pandemie hat die Landesregierung mit zahlreichen Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten reagiert.

Auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes des Bundes wurde die 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, in der Fassung vom 01.10.2020 erlassen, um unter anderem die sozialen Kontakte, den Betrieb von Einrichtungen oder die Durchführung von Veranstaltungen aufgrund der Corona-Pandemie zu beschränken. Aufgrund der Tatsache, dass die Corona-Pandemie noch nicht beendet ist, sondern sich im Gegenteil wieder verschärft, bedarf es weiterhin verschiedener, zum Teil auch grundrechtseinschränkender Maßnahmen.

Da sich derzeit die 7-Tages-Inzidenz insbesondere im Stadtgebiet Memmingen negativ entwickelt, ist es erforderlich und angemessen, für das Stadtgebiet und die Bevölkerung von Memmingen Maßnahmen anzuordnen, die über die Beschränkungen der landesweiten Verordnung hinausgehen. Es besteht sonst die konkrete Gefahr, dass bei Fortschreiten der Fallzahlen die Stadt Memmingen als Risikogebiet nach den Richtlinien des 4 Robert-Koch-Instituts eingestuft wird. Um dieser Entwicklung mit verhältnismäßigen Mitteln entgegenzuwirken und gleichzeitig ein gesellschaftliches Leben weiter möglich zu machen, werden die aktuellen Maßnahmen fortlaufend evaluiert, um ihre Geeignetheit, Erforderlichkeit und ihre Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu überprüfen.

Die Stadt Memmingen hat deshalb den Geltungszeitraum für diese Allgemeinverfügung begrenzt, um sehr zeitnah auf Änderungen in der Pandemiesituation reagieren und die erforderlichen Maßnahmen weiter anpassen zu können. Zu Nrn. 3 + 4 In der vergangenen Woche waren auch mehrere Fälle von Neuinfizierungen in den Schulen festgestellt worden, so dass dort einzelne Klassen in Quarantäne gesetzt wurden. Das angeordnete Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in Schulen basiert auf § 32 Abs.1 IfSG i. V. m. §§ 25, 17, 18 Abs. 3 der 7. BayIfSMV. Nach § 25 Abs. 1 der 7. BayIfSMV bleiben weitere Anordnungen der zuständigen Behörden unberührt.

Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können, auch soweit in dieser Verordnung Schutzmaßnahmen vorgeschrieben sind, im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist. Grundlage für diese Bewertung ist der sogenannte 3-Stufenplan des Bayerischen Kultusministeriums vom 07.09.2020, der ab dem Überschreiten des Signalwertes von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb von 7 Tagen die Anordnung einer Maskenpflicht vorsieht.

Vom Gesundheitsamt der Stadt Memmingen wurde die Notwendigkeit dieser Maßnahme festgestellt. Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona Pandemie dienen dem Lebens-und Gesundheitsschutz, insbesondere der Eindämmung des Infektionsgeschehens, sowie der Schaffung ausreichender Behandlungskapazitäten aller Erkrankten durch Vermeidung von Überlastungs-und Engpasssituationen. Durch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung soll die Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 verhindert werden. Das Coronavirus SARS-CoV-2 überträgt sich vor allem durch infektiöse Tröpfchen, die man z. B. beim Sprechen, Husten und Niesen ausstößt.

Ein hoher Anteil von Übertragungen erfolgt dabei unbemerkt, noch vor dem Auftreten von Krankheitssymptomen. Gerade das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen ist daher geeignet, um die Ausbreitung des Infektionsgeschehens in der Bevölkerung zu reduzieren. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Eine bloße Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nicht gleich effektiv. Das Tragen einer MundNasen-Bedeckung nur auf dem Schulgelände bzw. nur Schutzmaßnahmen bei Prüfungen i.S.v.§ 17 S. 2 der 7. BayIfSMV sind aufgrund des starken Anstiegs der Fallzahlen im Stadtgebiet nicht mehr ausreichend. Die Maßnahme ist verhältnismäßig. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung trägt dazu bei, die Ausbreitung von SARS-CoV-2 zu verlangsamen und insbesondere Risiko- 5 gruppen vor Infektionen zu schützen.

Dies gilt vor allem für Situationen, in denen Menschen zusammentreffen und der Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann. Dies ist vor allem in Schulen der Fall. Aufgrund der fachlichen Einschätzung können Grundschulen und die Grundschulstufe der Förderschulen derzeit von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen werden. Für Kindertagesstätten existiert ein Rahmenhygienekonzept des Bayerischen Landesamt für Gesundheit- und Lebensmittelsicherheit vom 01.09.2020.

Dieses sieht die Anordnung einer Maskenpflicht für das Personal von Kindertageseinrichtungen bei Überschreiten des Signalwertes vor. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend. zu Nr. 5: Die Bußgeldbewehrung der Maßnahme folgt aus § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG und ist erforderlich um den Anordnungen den notwendigen Nachdruck zu verleihen. Es werden daher auch die vom Freistaat Bayern erlassenen Bußgeldkataloge, mit zum Teil erheblichen Regelsätzen, bei möglichen Verstößen angewandt. Zu Nr. 6: Die Anordnung tritt am 07.10.2020 in Kraft. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG) sofort vollziehbar.

Nach Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Um ein weiteres Ansteigen der Infektionszahlen zeitnah zu verhindern, wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist (Art. 41 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG). Vorliegend ist die Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich, weil auf Grund der großen Vielzahl der betroffenen Adressaten eine zeitnahe individuelle Bekanntgabe nicht möglich ist. 


Tags:
Schutzmaßnahmen Alleinverfügung Gesundheitsamt Grenzwert


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