Neues zum IKEA-Bau in Memmingen
Die Regierung von Schwaben hat das Raumordnungsverfahren zu dem von den Firmen IKEA Verwaltungs-GmbH und IKEA Centres Grundstücks-GmbH geplanten Einkaufszentrum, das neben einem IKEAEinrichtungshaus mit 25.500 m² Verkaufsfläche auch verschiedene weitere Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 22.200 m² umfasst, abgeschlossen. Im Laufe des Raumordnungsverfahrens hatte IKEA Veränderungen an der ursprünglichen Verkaufsflächen- und Sortimentskonzeption des Vorhabens vorgenommen und die Gesamtverkaufsfläche deutlich reduziert.
Die Regierung von Schwaben hat der landesplanerischen Beurteilung diese reduzierte Verkaufsflächenkonzeption zugrunde gelegt. Als Ergebnis ihrer Prüfung stellt die Regierung nach Anhörung der berührten Kommunen, Behörden, Kammern und Verbände in Bayern und Baden-Württemberg fest, dass das geplante Projekt den Erfordernissen der Raumordnung entspricht, wenn der Mikrostandort durch einen ortsüblichen Anschluss mit mindestens einer Haltestelle im Umgriff des Plangebiets an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden wird.
Das positive Ergebnis begründet sich damit, dass das geplante Einkaufszentrum weder die Funktionsfähigkeit bestehender Geschäftszentren im näheren und weiteren Umkreis noch die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung wesentlich beeinträchtigt. Das geplante Einzelhandelsprojekt fügt sich somit in das zentralörtliche System ein und bewirkt nur eine unwesentliche Änderung der bestehenden Marktverhältnisse. Zudem kann das geplante Einkaufszentrum mit seinem Arbeitsplatzangebot und seinem breiten Sortimentsspektrum einen Beitrag zur Festigung der Funktionen des Oberzentrums Memmingen leisten und auch dem umgebenden ländlichen Raum positive Impulse geben.
Das Raumordnungsverfahren ist noch kein Genehmigungsverfahren. Es dient der landesplanerischen Vorabklärung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange der Raumordnung. Sein Ergebnis hat behördeninterne Wirkung, greift den Verfahren nach den Baugesetzen nicht vor und ist bei Abwägungsentscheidungen als öffentlicher Belang zu berücksichtigen.
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