Hohe Haftstrafen beim "Bananenkisten- Verfahren"
Die erste Strafkammer des Landgerichts Memmingen hat heute Haftstrafen zwischen 6 und 7 Jahren wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegen die sechs angeklagten albanischen Staatsangehörigen verhängt. Die Angeklagten drangen in der Nacht vom 14.12.2019 auf den 15.12.2019 in die Betriebsräume einer Obsthandlung in Neu-Ulm ein. Dort befanden sich, versteckt in Kisten mit zum Reifen eingelagerten Bananen, fast 500 kg Kokain. Das Kokain war vorher von Ecuador aus mit dem Schiff in die Niederlande eingeführt und von dort zur Obsthandlung verbracht worden, ohne dass deren Mitarbeiter davon Kenntnis hatten. Nachdem das Kokain entdeckt wurde, ist es durch die Ermittlungsbehörden gegen Imitate ausgetauscht worden und die nunmehr Verurteilten sind beim Versuch das Kokain an einen anderen Ort zu verbringen festgenommen worden.
Im Rahmen des mehrtägigen Prozesses kam es zu einer, im Gesetz vorgesehenen, Verständigung zwischen allen Beteiligten. In einem derartigen Fall schlägt das Gericht, für den Fall eines vollumfänglichen und wahrheitsgemäßen Geständnisses für die jeweiligen Angeklagten Strafuntergrenzen und Strafobergrenzen vor. Der sich daraus ergebende Strafrahmen lag für 4 der Angeklagten zwischen 5 Jahren und 6 Monaten und 6 Jahren und 6 Monaten, für einen Angeklagten zwischen 6 Jahren und 3 Monaten und 7 Jahren und 3 Monaten und für den letzten Angeklagten zwischen 6 Jahren und 6 Monaten und 7 Jahren und 6 Monaten.
In ihren Plädoyers beantragte der Vertreter der Staatsanwaltschaft jeweils die vorgesehene Strafobergrenze, die Verteidiger jeweils die Strafuntergrenze.
Die Kammer hat gegen 4 Angeklagte jeweils eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und für die beiden verbleibenden Angeklagten von jeweils 7 Jahren verhängt.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig, da für den Fall einer Verständigung ein Verzicht auf Rechtsmittel nicht zulässig ist, d. h. die Urteile werden erst dann rechtskräftig, wenn innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist keine Revision, die zum Bundesgerichtshof führen würde, eingelegt wird, da dies trotz der bestehenden Verständigung möglich wäre.


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