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Energieausweis
(Bildquelle: AllgäuHIT)
 
Kempten
Donnerstag, 12. Juni 2014

Energie- und Umweltzentrum Allgäu klärt auf

Seit 1. Mai ist die EnEV 2014 (Energieeinsparverordnung) in Kraft. „In manchen Punkten herrschen bei Hausbesitzern, Hausverkäufern, Mieter oder Vermietern immer noch Unklarheiten“, haben Martin Sambale und die Energieberater vom Energie- und  Umweltzentrum Allgäu (eza!) festgestellt. Das betrifft unter anderem die Änderungen  beim Energieausweis, erklärt der eza!-Geschäftsführer.

Inzwischen ist es nämlich Pflicht, die im Energieausweis geforderten Energiekennwerte auch  in kommerziellen Immobilienanzeigen in der Zeitung oder im Internet anzugeben. „Fehlen die Werte in der Anzeige“, so Sambale, „handelt es sich aber noch nicht um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Geldbuße geahndet wird.“ Das werde bisweilen fälschlicherweise angenommen. Zur Ordnungswidrigkeit wird das Fehlen der Angaben erst ab  1. Mai 2015. Diese Übergangsfrist soll Verkäufern, Vermietern, Immobilienmaklern und Herausgebern von Zeitungen und Internet-Portalen die Möglichkeit geben, sich auf die neue Anforderung einzustellen.

In diesem Zusammenhang weist der eza!-Geschäftsführer darauf hin, dass bereits laut EnEV  2007 und 2009 Verkäufer oder Vermieter einen Energieausweis ausstellen lassen mussten,  um ihn den potenziellen Käufern oder Neumietern zu zeigen. „Spätestens wenn diese nach  ihm verlangt haben.“ Neu ist, dass der Energieausweis bei der Besichtigung nunmehr  zwingend vorgelegt werden muss und unverzüglich nach Vertragsabschluss als Original oder  Kopie zu übergeben ist.

Gleichzeitig hat der Energieausweis ein neues „Gesicht“ bekommen. Die energetischen Kennwerte werden nicht mehr nur auf einer Skala von rot bis grün dargestellt, sondern zusätzlich einer von neun Effizienzklassen zugeordnet – ähnlich wie bei der Kennzeichnung  von Elektro- und Haushaltsgeräten reicht die Skala von A+ (niedriger  Energiebedarf/-verbrauch) bis H (hoher Energieverbrauch). „Bereits vorliegende  Energieausweise ohne Angaben der Effizienzklasse behalten aber ihre Gültigkeit“, fügt Sambale hinzu.

Ein weiterer Irrtum, so Sambale, betreffe den vorgeschriebenen Energiestandard für Gebäude. Erst für Neubauten mit Bauantrag oder Bauanzeige ab 1. Januar 2016 gelten strengere Richtlinien bezüglich des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs. Letzterer muss –  verglichen mit der geltenden Regelung – dann um ein Viertel niedriger und der Wärmeschutz um 20 Prozent höher sein. Nichtsdestotrotz empfiehlt Sambale jetzt schon Bauherren und sanierungswilligen Hausbesitzern einen möglichst Energiestandard anzustreben. „Weil die Energiekosten steigen werden und es absolut Sinn macht, zukunftsorientiert zu bauen oder zu sanieren.“


Tags:
energieausweis eza unklarheiten enev


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