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Bodensee - Lindau
Montag, 15. April 2019

Bauvorhaben des Golfclubs Lindau-Bad Schachen e.V.

Der Bau- und Umweltausschuss der Großen Kreisstadt Lindau (Bodensee) hat am 4. 4. 2019 mit Mehrheit den Bau einer Maschinenhalle auf dem Schönbühl genehmigt. Bauherr ist der Golfclub Lindau-Bad Schachen. Die Halle soll eine Länge von 50 m, eine Breite von 20 m und eine Höhe von 8 m haben In dem Bau sollen auch Sozialräume untergebracht werden. Der für den Bau der Halle auserkorene Standort befindet sich im Außenbereich. Er ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Stadt Lindau als „Bereich für den ruhenden Verkehr“ eingetragen.

Der BUND Naturschutz hatte in seiner Stellungnahme im Flächennutzungsverfahren dieser Ausweisung deutlich widersprochen, was aber nicht berücksichtig worden ist. Der Bereich ist von drei Seiten von Wald umschlossen. Südseitig führt die Verbindungsstraße zwischen Weißensberg und dem Lindauer Ortsteil Klosterhof vorbei. In seinem jetzigen Zustand ist der Platz in einem sehr auffälligen Stil plattgewalzt, wassergebunden befestigt und reicht bis nahe an die Baumgrenzen heran. Als wir vom BN am 2. 4. 2019 den Ort besichtigten, waren Baufahrzeuge einer Firma für den Garten- und Landschaftsbau zu Gange. Kies, Sand und sonstige Baumaterialien waren gelagert. Welchen Zweck das alles hatte, entzieht sich unserer Kenntnis. Auch die Rechtmäßigkeit der Arbeiten im Außenbereich vermögen wir nicht zu beurteilen. Fanden sie etwa schon im Vorgriff auf den zukünftigen Hallenbau statt?

Der nun hässliche, ins Augen stechende, Parkplatzbereich war einst eine Waldlichtung. Sie wurde 1995/1996 ausgeweitet, um daraus einen Holzlagerplatz zu formen. Dann diente er den Golfern als Ausweichparkplatz, wurde vergrößert, befestigt und teils mit Bitumen versehen. Die Stadt Lindau verlangte von den Betreibern, nach dem Ende der Parkplatzbenutzung am 30. 6. 2000 den Platz wieder zu dem alten Zustand als Holzlagerplatz wieder zurückzubauen und das Bitumen zu entfernen (siehe Schreiben vom 26. 6. 2000 an den BN, Anlage). Offenbar wurde der Vollzug nicht überwacht, wie Flächennutzungsplanfestsetzung und der jetzige Zustand eindrücklich belegen. Geschah dies alles etwa aus einem strategischen Denken heraus, um einer zukünftigen Bebauung den Weg zu ebnen? Einschätzung zum Baurecht Der Golfclub Lindau-Bad Schachen ist ein eingetragener Verein und in erster Linie ein Sportclub. Er soll daneben, was wohl rechtlich zulässig ist, noch einen Wirtschaftsbetrieb betreiben. In welchem Umfang und zu welchem Zweck ist uns nur überschlägig bekannt. Wir stützen uns dabei auf die Auskunft des städtischen Bauamtes. Da der Bau der Maschinenhalle unzweifelhaft im Außenbereich errichtet werden soll, beurteilt sich das nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB – „Bauen im Außenbereich“). eine Bestimmung von höchst komplizierten Inhalten.

Klar ist: Der Golfclub ist weder ein landwirtschaftlicher, noch ein forstwirtschaftlicher Betrieb und damit als solcher nicht privilegiert. Die Stadt Lindau, so die weitere Auskunft auf Anfrage des BN, ist der Meinung, dem Golfclub stünde ein Baurecht zu, weil es sich um ein „Sonstiges Vorhaben“ handelt das im „Einzelfall“ für zulässig erklärt wird, wenn es nicht öffentlichen Interessen widerspricht (§ 35 Abs. 2 BauGB) in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Nr. 6BauGB. Danach ist ein „Sonstiges Vorhaben“ im Außenbereich möglich, „die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.“ Eine weitere Einschränkung: Das Vorhaben muss „außenbereichsverträglich“ sein, darf öffentlichen Belangen wie dem Landschafts- und Naturschutz nicht widersprechen. Und da beginnen die aus unserer Sicht zum Teil massiven Fragen und Bedenken. Die zunächst andere Darstellung im Flächennutzungsplan (Parkplatz) bleibt da erst einmal außen vor. Der Golfclub als eingetragener Verein ist in erster Linie sportlich ausgerichtet, soll daneben aber auch einen gewerblichen Betrieb führen. Die Ausmaße der Maschinenhalle sind beträchtlich: 50 m Länge, 20 m Breite und 8 m Höhe auf einer Grundfläche von 800 qm. Sie kann also nur gewerblichen Zwecken des Golfclubs dienen.

Im Bauvolumen übertrifft die Halle schätzungsweise die baulichen Ausmaße des Clubhauses. Dieses wurde vor über 25 Jahren zulässigerweise errichtet, und zwar in erster Linie als Stätte für den Sport. Allenfalls kann hier eine gewerbliche Nutzung von untergeordneter Bedeutung stattfinden. Im Verhältnis zu den gewerblichen Tätigkeiten im Clubhaus ist die geplante Halle überdimensioniert und kann niemals als in einem „angemessen Verhältnis zum bestehenden Gebäude (Clubhaus) und Betrieb“ gesehen werden. Das Gesetz spricht von einer „baulichen Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs“. Der Ort des Betriebs ist das bestehende Clubhaus. Der Standort für die vorgesehene Maschinenhalle mit einigen Sozialräumen befindet sich etwa 400 m entfernt. Es ist keinerlei Sichtbezug zum Quartier der Golfer vorhanden. Hügel und Wald liegen dazwischen. Die Verbindungsstraße nach Weißensberg und zumindest ein anderer Grundstücksbesitzer machen die räumliche Trennung vollkommen. Es handelt sich also um eine gänzlich neue Einheit im Außenbereich ohne einen sichtbaren Bezug zum Wirtschaftsbetrieb der Golfer. Mit einer „baulichen Erweiterung zum bestehenden Betrieb“ kann allein begrifflich nur die räumliche Nähe zum Bestehenden gemeint sein. Dabei muss auch klar gesagt werden, dass ein Ergänzungsbau zum Clubhaus aufgrund dessen südlich ausgerichteten Hanglage und durch die offene Landschaft aus Gründen des Landschaftsschutzes unvertretbar wäre.

Auch der geplante Waldstandort ist nach unserer Ansicht nicht bebaubar. Durch seine auffällige Größe von 50 m Länge, 20 m Breite und 8 m Höhe auf einer Grundfläche von 800 qm muss ihm jegliche „Angemessenheit im Verhältnis zum berichteten Wirtschaftsbetrieb“ abgesprochen werden. Die fehlende räumliche Nähe stellt unseres Erachtens ebenfalls einen gewichtigen Hinderungsgrund dar. Keine Außenbereichsverträglichkeit Die Maschinenhalle als „Sonstiges Vorhaben“ im Außenbereich inmitten einer Waldparzelle stellt in den bereits beschriebenen Ausmaßen einen gewaltigen Baukörper dar. Der bestehende Parkplatz, auf dem die Halle entstehen soll, ist gewiss von ausgemachter Hässlichkeit. Wir sind darüber sehr irritiert, wie die Stadtplanung das zulassen konnte. Der Bau einer riesigen Halle auf diesem Platz übertrifft aber in seiner Störwirkung die Parkplatzwüste um ein Vielfaches. Sie erdrückt geradezu die bewaldete Umgebung. Zudem muss der Bau in seiner isolierten Lage auf dem Schönbühl als Beleg der weiteren Zersiedelung der Schönbühler Hügellandschaft gewertet werden (umfassende bauliche Erweiterung von Schloss Schönbühl, Golfclubhaus mit Parkplatz, Bundestrasse B 31). Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind damit stark betroffen, Die Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert werden erneut deutlich eingeschränkt. Eine „Außenbereichsverträglichkeit“ kann dieser Halle, die von drei Seiten von Wald umgeben wäre, nicht zugesprochen werden. Somit fehlt eine weitere sehr bedeutsame Voraussetzung, um das Ausnahmerecht einer Bebauung im Aussenbereich in Anspruch nehmen zu können (§ 35 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 5 BauGB).

Beschluss vom 4. 4. 2019 aufgrund unrichtiger Angaben Die Mitglieder des städtischen Bau- und Umweltausschusses sind am 4. 4. 2019 auf ihrer Sitzung offenkundig unrichtig informiert worden. Es wurde ihnen mitgeteilt, dass die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Lindau und das zuständig Forstamt die Planungen um den Hallenbau auf dem Schönbühl gutgeheißen haben. Dies aber vorerst nur mündlich. Dem widerspricht der Leiter der hiesigen Forstdienststelle deutlich in seinem Schreiben vom 8. 4. 2019 an den Leiter der Lindauer Stadtplanung. Er habe überhaupt noch keine verbindliche Stellungnahme abgegeben. Bei einer Ortsbesichtigung habe er sehr deutlich auf die Gefahren durch Sturmereignisse hingewiesen, da die Halle zu nahe an die Waldränder gebaut würde. Das sei unverbindlich gewesen und dürfte keinesfalls als Zustimmung gewertet werden. Das Schreiben liegt uns in Abschrift vor. Wir sehen uns nicht befugt, es aus der Hand zu geben. Die Stadtverwaltung kann dies aber bestätigen. Wie hätte der Ausschuss entschieden, wenn er richtig informiert worden wäre? Hätte es dann auch eine Mehrheit für die Bebauung gegeben? Hätte die Abstimmung nicht verschoben werden müssen, bis die verbindliche Stellungnahme des Forstamtes vorgelegen hätte? Das sollte dringend überprüft werden. Unsere Gesamtbeurteilung Der Bau der Halle am Schönbühl ist rechtlich nicht zulässig. Die Ausnahmeregelung nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB kann der Golfclub Lindau-Bad Schachen nicht in Anspruch nehmen. Die Gründe sind vorstehend dargelegt worden. Zudem ist der Mehrheitsbeschluss im Bau- und Umweltausschuss am 4.4. 2019 auf der Grundlage unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben gefasst worden.

Wir bitten die Regierung von Schwaben als höhere Planungs- und Naturschutzbehörde sich einzuschalten. Es geht hier um Grundlegendes. Wir halten es für unabdingbar, dass Sie die Vorgänge prüfen. Das Lindauer Landratsamt kann hier keine neutrale Rechtsprüfung mehr vornehmen, da die Behörde dort bereits – mündlich – Zustimmung zum Bauvorhaben gegeben hat (siehe auch Zeitungsbericht vom 6. 4. 2019). Der Schönbühl ist in der Vergangenheit immer wieder Ziel von Bauwünschen gewesen. Und immer wieder wurden Ausnahmen zugelassen. Wo wird aber endlich eine „Rote Linie“ gezogen? Gerade jetzt, wo erneut ein Massiveingriff droht, ist Ihre Stellungnahme als Oberbehörde von entscheidender Bedeutung. Für uns ist es schwer vorstellbar, dass die neuerlichen Planungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches „Bauen im Außenbereich“ möglich sind. Wir bitten um einen baldigen Beginn Ihrer Überprüfungen. Die Stadt Lindau hat im letzten Jahr schon einmal bewiesen, mit welcher Blitzeseile sie Baugenehmigungen aussprechen kann (Thermenbau!). (PM)


Tags:
Golfclub Ausbau Naturschutz Baugenehmigung


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