Verstärkte Kontrollen im Naturschutzgebiet Allgäuer Hochalpen
Kann man in diesem verregneten Sommer im Naturschutzgebiet Allgäuer Hochalpen zelten? Auf jeden Fall ist es nach der Naturschutzgebietsverordnung verboten. Darauf machen Landratsamt und Polizei nun aufmerksam. Im Bereich des Naturschutzgebietes weisen Schilder, die nach den Erfahrungen der letzten Jahre neu entworfen und aufgestellt wurden, auf dieses Verbot hin.
Obwohl die besonders beliebten Ziele am Schrecksee, Engeratsgundsee und Geißalpsee nur mit großem Aufwand kontrolliert werden können, muss mit verstärkten Kontrollen durch die Naturschutzwacht und die Polizei gerechnet werden. Der Grund hierfür ist einfach: Immer öfter sind die Hirten in diesen Bereichen mit hinterlassenem Abfall und Feuerstellen konfrontiert. Auch Feuerholz an den Hütten wurde schon entwendet. Beim Aufstellen der Zelte in geschützten Hochgebirgsbiotopen, beispielsweise auf alpinen Rasen, werden seltene, nur dort vorkommende Pflanzenarten beeinträchtigt.
Seit 1992 ist die Naturschutzgebietsverordnung in Kraft, dennoch hat sich dieses Problem in den letzten Jahren verschärft. „Dazu haben zu einem nicht unerheblichen Teil die sozialen Netzwerke beigetragen, in denen Zeltende vom großartigen Naturerlebnis berichten. Bleibt zu hoffen, dass, wer einen Bußgeldbescheid erhalten hat, auch davon berichtet“, so Brigitte Klöpf, Pressesprecherin im Landratsamt. Mehrere Bußgeldbescheide wurden heuer bereits erlassen.
Wer im Naturschutzgebiet zeltet bzw. Feuer macht, muss mit einem Bußgeld zwischen 100 und 500 Euro rechnen, deutlich mehr als die Übernachtung in einer Alpenvereinshütte oder auf einem offiziellen Zeltplatz im Tal kosten würde. Dort sind dann auch sanitäre Anlagen vorhanden, sodass nachfolgende Naturgenießer nicht Gefahr laufen, in die Hinterlassenschaften der Vorgänger zu treten. Ebenso wird die Gefahr reduziert, dass grasende Rinder aus diesen Hinterlassenschaften Finnen des Rinderbandwurms aufnehmen und daran erkranken.
Übrigens muss auch außerhalb von Naturschutzgebieten kein Grundstückseigentümer dulden, dass auf seiner Fläche gezeltet wird. Zelten ist nicht Teil des freien Betretungsrechts der Natur.


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