Moderator: Isabelle Tausend
Sendung: Der AllgäuWECKER
mit Isabelle Tausend
 
 
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(Bildquelle: AllgäuHIT | Christian Veit)
 
Allgäu
Dienstag, 23. Juni 2020

Polizei erklärt weitere Lockerungen im Sportbereich

Der Schutzzweck der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist nach wie vor die Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus. Die 6. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6.BayIfSMV) ist seit 22.06.2020 in Kraft. Grundsätzlich sind der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum und die Bewegung an der frischen Luft erlaubt, allerdings höchstens im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes, Ehegatten, Lebenspartner Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstandes oder in Gruppen von bis zu 10 Personen. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen zwei Personen einzuhalten.

Schon seit geraumer Zeit sind folgende Tätigkeiten rund um den Wassersport wieder gestattet:

•das Fahren mit Motor- und Segelbooten direkt aus den Häfen und Liegeplätzen, ebenso das Wakeboard- bzw. Wasserskifahren,

•für Spitzensportler in nichtolympischen Disziplinen das Training ebenso wie für jeden Privatmann,

•das Betreten von Gebäuden (hier gilt Maskenpflicht) zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu holen und wieder zurückzustellen,

•das Kranen bzw. Slippen der Boote und das Einbringen der Schwimmstege,

•Instandsetzungsarbeiten an Booten in Häfen durch Privatpersonen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung und unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5m ist sowie

•die gewerbliche Vermietung von Sportgeräten und Sportausrüstung.

•Beherbergungsbetriebe, Hotels und Campingplätze dürfen unter Beachtung des vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassenen Hygienekonzeptes ihren Betrieb wieder aufnehmen. Das Übernachten auf eigenen Booten in Marinas und Häfen etc. ist damit wieder erlaubt. Die Wohneinheiten bzw. Boote müssen über eine eigene sanitäre Einrichtung verfügen. Außerhalb dieser gilt für Gäste Maskenpflicht.

•Der Betrieb der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr ist zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen der Mindestabstand von 1,5 m sichergestellt ist. In geschlossenen Räumen und Fahrzeugbereichen gilt Maskenpflicht für Fahrgäste und Personal. Darüber hinaus ist vom Betreiber ein Hygienekonzept auf Grundlage der oben verlinkten Rahmenkonzepte zu erstellen.

•Der kontaktfreie Outdoor-Trainingsbetrieb ist zulässig.

•Der Wettkampfbetrieb für kontaktlos ausführbare Sportarten im Freien ist zulässig. Damit können auch Regatten durchgeführt werden, sofern dabei alle anderen veröffentlichten Hygienemaßregeln eingehalten werden und unter Verzicht auf Zuschauer und jedes Rahmenprogramms (Siegerehrung etc.). Der Betreiber hat ein Hygienekonzept auszuarbeiten.

 

Mit Inkrafttreten der 6.BayIfSMV am 22.06.2020 greifen weitere Lockerungen:

•Die Beschränkung des Trainingsbetriebes auf Gruppen bis 20 Personen wurde aufgehoben. Der Trainingsbetrieb ist beschränkt auf eine kontaktfreie Durchführung.

•Für den kontaktfreien Trainingsbetrieb an der frischen Luft ist die Nutzung der Umkleidekabinen sowie der Nassbereiche in geschlossenen Räumlichkeiten nur gestattet, wenn ein Schutz-/Hygienekonzept des Betreibers auf Grundlage des vom StMI erlassenen Rahmenkonzeptes vorliegt. Hier gilt Maskenpflicht.

•Zuschauer sind weder im Trainingsbetrieb noch im Wettkampfbetrieb erlaubt.

•Unter gleichen Voraussetzungen ist auch der Lehrgangsbetrieb (z.B. Segellehrgang) möglich. Für eventuellen Theorieunterricht muss der Mindestabstand durch geeignete Maßnahmen gewahrt werden, z.B. durch Reduzierung der Klassenstärke.

Dies gilt auf den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau und auf allen bayerischen Landesgewässern, wie z.B. dem Chiemsee, Brombachsee oder auch Fließgewässern.

Die zurückliegende Ausgangsbeschränkung in Zusammenhang mit den Regeln zum Infektionsschutz wirkte sich wie auf fast alle Lebensbereiche auch stark auf die Wassersportarten aus. Von den Polizeibeamtinnen und -beamten der Wasserschutzpolizei Lindau am Bodensee mussten in dieser Zeit vier Personen wegen Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz angezeigt werden. Diese waren trotz Ausgangsbeschränkung mit Ihren Wassersportgeräten auf dem See unterwegs gewesen. Ein Segler aus der Schweiz wollte am Lindauer Hafen anlegen und musste wieder in Richtung Heimatland zurückgewiesen werden.

(Wasserschutzpolizei Lindau, PP Schwaben Süd/West, DG)


Tags:
Allgäu Polizei Lockerungen Sport


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