Mehr Eingriffe verstoßen gegen das Briefgeheimnis
Durch die Coronapandemie sei der Drogenschmuggel vor allem auf den Postweg umgestiegen, hieß es in einer Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministerium der Justiz. Daher forderte Justizminister Georg Eisenreich, dass Ermittler Zugang zu den Sendungsdaten erhalten sollen. Ein solcher Schritt verstößt dabei aber gegen ein Grundgesetz und zwar gegen Artikel 10 GG, das sogenannte Briefgeheimnis. In Rücksprache mit der Deutschen Post ergab sich dann, dass ein solcher Schritt keinesfalls so ohne weiteres möglich ist.
Die Drogenschmuggler würden ihren Vertriebsweg auf den Postweg verlegen. So titelt eine aktuelle Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministerium. Daraus ergab sich die Forderung von Justizminister Georg Eisenreich, den Ermittlern mehr Rechte einzuräumen. So steht die Deutsche Post zu dem Sachverhalt:
Wie ist die rechtliche Situation?
Paketsendungen sind Postsendungen wie Briefsendungen auch. Sie unterliegen dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Postgeheimnis nach Art 10 GG. Inhalte und Kommunikationsdaten dürfen daher grundsätzlich weder von Postdienstleistern noch von staatlichen Stellen überwacht und erforscht werden, es sei denn, es liegt eine entsprechende Rechtsgrundlage für den Eingriff vor. Bei konkretem Straftatverdacht darf, i. d. R. durch das zuständige Gericht, eine Sendung im Besitz des Postunternehmens beschlagnahmt und geöffnet werden bzw. falls der Inhalt weniger wichtig ist, dürfen nur die Kommunikationsdaten mitgeteilt werden. Auskunft über zurückliegenden Postverkehr ist laut § 99 StPO jedoch nicht erlaubt. Es entzieht sich im Übrigen unserer Kenntnis, dass in den letzten Wochen durch die Corona-Pandemie eine verstärkte Versendung von Cannabis erfolgt sein soll. Um dies zu beurteilen, müssten wir entgegen dem Postgeheimnis Sendungen inhaltlich flächendeckend überwachen, was wir selbstverständlich nicht tun.
Wie steht die Deutsche Post zu dem Vorschlag des Ministers und welche Lösung wäre für die Zukunft denkbar?
Die Deutsche Post AG beachtet selbstverständlich die geltenden Gesetze. Ein richterlich angeordneter Eingriff in das Postgeheimnis nach § 99 StPO schafft dabei auch eine für Postdienstleister zu beachtende Rechtslage. Bzgl. der geforderten Ausweitung der Informationspflicht durch Postdienstleister schließen wir uns der auch vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung an, dass eine solche Ausweitung eine verfassungsgemäße und europarechtsgemäße Rechtsgrundlage erfordert. Eine Präzisierung wäre aus unserer Sicht wünschenswert.
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