Kurzarbeit muss erneut angezeigt werden!
Aufgrund der aktuellen Einschränkungen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie, kann es erforderlich werden, dass Unternehmen wieder verkürzt arbeiten. Betriebe, die mindestens drei Monaten voll gearbeitet haben und in dieser Zeit kein Kurzarbeitergeld bezogen haben, müssen Kurzarbeit erneut anzeigen, um bei Bedarf wieder diese Leistung abrechnen zu können. Das Verfahren ist identisch zur ersten Anzeige von Kurzarbeit. Eine erneute Anzeige ist nach dreimonatiger Unterbrechung des Bezuges von Kurzarbeitergeld selbst dann zwingend erforderlich, wenn der ursprüngliche Bewilligungsbescheid noch bis in die Zukunft reicht.
Bei Fragen können Betriebe den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit unter der kostenlosen Service-Nummer 0800 4 5555 20 kontaktieren.
Die Viruskrise hatte dazu geführt, dass im März dieses Jahres für mehr als 22.000 Menschen im bayerischen Teil des Allgäus Kurzarbeitergeld gezahlt wurde. Zum Höhepunkt im April waren knapp 60.000 Frauen und Männer von Kurzarbeit betroffen. Bereits im Mai gab es in den Abrechnungen einen ersten leichten Rückgang auf gut 56.500 verkürzt arbeitende Menschen. Dieser Rückgang verstärkte sich im Juni auf knapp 41.700 Mitarbeiter, für die Kurzarbeitergeld geleistet wurde. Betriebe haben mehrere Monate Zeit um ihre Abrechnungen einzureichen. Deshalb liegen für den Agenturbezirk neuere statistische Ergebnisse über die tatsächlich realisierte Kurzarbeit noch nicht vor. In den Folgewochen kehrte jedoch eine ganze Reihe von weiteren Betrieben zumindest in Teilen zu einer verstärkten Beschäftigung zurück.
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