Ausnahmeregelung für die Schlachtung von Kleintieren?
Am vergangenen Mittwoch diskutierte das EU-Parlament das Auslaufen einer Ausnahmegenehmigung für die Schlachtung von Kleintieren wie Geflügel und Hasen im Rahmen regionaler Lebensmittelproduktion. Darüber hinaus zirkuliert ein Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Hygieneverordnung für tierische Lebensmittel, der künftig die Hof- und Weideschlachtung von Kühen und Schweinen einschränken und weitaus strenger als konventionelle Schlachtung regulieren würde.
Müller: Wir brauchen schlüssige, faire und praxistaugliche Regelungen
Ulrike Müller erinnerte die EU-Kommission daran, dass diese im Rahmen der Farm-to-Fork-Strategie („Vom Hof auf den Tisch“) Tierwohl und Regionalität als wichtige Faktoren bewerte. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer bayrischen Debatte um Weideschlachtung für Schweine und Kühe wies Müller darauf hin, dass die Handhabung der EU-Hygieneverordnung mit den Zielen für eine nachhaltige Lebensmittelkette ein Einklang stehen müsse: “Die Kommission darf jetzt nicht diejenigen bestrafen, die im Sinne der Green Deal-Strategie mutig neue Wege gehen, um Tierwohl und Regionalität zu stärken”, forderte Müller.
Müller fordert kohärente Politik für die ganze Lebensmittelkette
Müller appellierte an die Kommission, ihre Bemühungen um eine kohärente Politik für die Lebensmittelkette zu forcieren: “Die Kommission hat als Teil des Green Deal in der Farm-to-Fork-Strategie erstmalig einen ganzheitlichen Ansatz für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem vorgestellt”, lobte Müller.
Sie wandte aber ein, dass eine Beendigung der Regelung dem zuwiderlaufe: “Mit dem Auslaufen der Übergangsmaßnahmen nach Verordnung 2017/185 widerspricht die Kommission jedoch dem Ansatz der Farm-to-Fork Strategie. Damit schadet sie vielen kleinen Betrieben, die mit ihren Praktiken bereits jetzt wichtige Beiträge zu Regionalität und Tierwohl und damit zur Nachhaltigkeit leisten.”
Müller forderte eine umgehende Verlängerung der Übergangsverordnung: “Wir müssen die Kohärenz und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen unter der Hygieneverordnung mit den Zielen der Farm-to-Fork-Strategie gewährleisten und brauchen langfristig einen fairen und praxistauglichen Regelrahmen.”
Strengere Regeln für Hofschlachtung als für Schlachthöfe?
Müller kritisierte bei dieser Gelegenheit, dass zwischen Hofschlachtung und konventioneller Schlachtung zweierlei Maß angelegt werde und für Hofschlachtungen strengere Maßstäbe und höhere Standards gelten sollen: “Die Kommission plant, dass bei einer Schlachtung am Hof mit einer mobilen Schlachtbox maximal 6 Tiere geschlachtet werden dürfen. Zusätzlich soll während des gesamten Prozesses am Hof ein Tierarzt anwesend sein. Warum gelten hier Obergrenzen und Standards, die es bei der konventionellen Schlachtung im Schlachthof nicht gibt?”
Hintergrund: Ausnahmeregelung ermöglicht bisher lokale Vermarktung
In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind Hygienevorschriften für tierische Lebensmittel festgelegt.
Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/185 sieht als Ausnahme vor, dass diese Bestimmungen nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen Fleisch von Geflügel und Hasentieren gelten, die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet wurden und vom Erzeuger direkt an Endverbraucher oder örtliche Einzelhändler gehen. Regionale Produktionsmethoden, lokale Märkte und kurze Lieferketten sind besonders wichtig im Zusammenhang mit der Farm-to-Fork-Strategie als Teil des europäischen Grünen Deals. Diese Ausnahmeregelung fällt ab dem 31. Dezember 2020 weg, da die Verordnung außer Kraft tritt. Die meisten der betroffenen Mitgliedstaaten haben bereits eine Verlängerung dieser Ausnahmeregelung beantragt.
Ein Kommissionsvorschlag zur Änderung von Anhang III der Hygieneverordnung (EG) Nr. 853/2004 betrifft unter anderem die Hofschlachtung von Kühen und Schweinen.
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