Die Stadt Sonthofen hat einen Prozess rund um Hangsicherungsmaßnahmen und die damit verbundenen Kosten gegen das AllgäuStern-Hotel verloren. Das hat das Landgericht Kempten heute mitgeteilt. Rund 417.000 Euro wollte die oberallgäuer Kreisstadt von den Besitzern der Hotelanlage einklagen.
Das Landgericht beschreibt das Urteil so: "Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus Rechtsgründen keinen Anspruch auf Erstattung der mit der Klage geltend gemachten Kosten für die Sanierung der Bohrpfahlwand einschließlich der rückwärtigen Dränageleitungen und keinen Anspruch immerwährende, regelmäßige und den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Wartung und Instandhaltung der streitgegenständlichen Hangsicherungsanlage. Auch der Feststellungsantrag erweist sich als unbegründet."
Der Umstand, dass das damalige Besitzerehepaar die Errichtung einer Bohrpfahlwand gestattet habe, lege keinen Vertragsabschluss nahe, so der weitere Wortlaut in der Begründung. Weitere Informationen zum Sachverhalt in einem früheren Artikel von allgaeuhit.de.
Weitere Zitate aus der Prozessbegründung
Die Kammer verbleibt auch in diesem Punkt bei ihrer Ansicht, wonach nicht zwingend darauf geschlossen werden kann, dass die damals auch den Willen gehabt hatte, eine Verpflichtung zur Wartung sämtlicher Bestandteile der Hangsicherungsanlage auf eigene Kosten gegenüber der Klägerin einzugehen, auf die sich die Klägerin dann auch noch heute gegenüber der Beklagte berufen könnte.
Wenn hier seitens der tatsächlich auch eine weitergehende Verpflichtung zur Wartung und Instandhaltung der vollständigen Hangsicherungsanlage im Grundstück der Klägerin gewollt gewesen wäre, so wäre es - wie dargelegt - in Anbetracht der ausdrücklichen Regelung zur Unterhaltung der Fels-Anker im Grundstück der Oberlieger nur naheliegend gewesen, auch eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung, ggf. mit grundbuchrechtlicher Absicherung, mit der Klägerin zu treffen.
Es bleibt vorliegend gleichermaßen möglich, dass sämtliche Parteien davon ausgegangen sind, dass eine Hangsicherungsanlage in einem Grundstück, das der öffentlichen Hand gehört, auch von dieser gewartet bzw. unterhalten wird.
"Es obliegt der Klägerin darzulegen und nachzuweisen, dass konkrete anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden. Dieser Nachweis ist ihr nicht gelungen. Für die Kammer stellt sich im Übrigen an dieser Stelle weiterhin die Frage, aus welchen Gründen es die Klägerin über 40 Jahre lang unterlassen hat, die behaupteten stillschweigend getroffenen Regelungen festzuhalten und eine wirksame Vereinbarung auch gegenüber evtl. Rechtsnachfolgern herbeizuführen." (Landgericht Kempten)
Aufwendungsersatzansprüche der Klägerin aus §§ 677, 683 BGB bestehen nicht. Die Klägerin hat mit der Sanierung der Beton-Bohrpfahlwand, deren Kosten sie von der Beklagten erstattet verlangt, kein fremdes Geschäft, sondern ein Eigengeschäft ausgeführt, heißt es.
Der Sachvortrag der Stadt Sonthofen in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 8.5.2017 und 22.5.2017 kann bereits aus prozessualen Gründen keine Berücksichtigung finden. Der Sachvortrag erfolgte nach Schluss der mündlichen Verhandlung und ist damit verspätet.