22 Monate Freiheitsstrafe, die gerade noch zur Bewährung ausgesetzt wurden, sah das Amtsgericht Augsburg Anfang Juli in dem Hauptverfahren gegen eine 31-jährige Verleihunternehmerin als angemessene Strafe an. Die Ermittlungen des Hauptzollamts Augsburg, Standort Kempten, auf denen das Urteil fußt, hatten zuvor einen Sozialversicherungsschaden in der Höhe von rund 340.000 Euro aufgedeckt.
Die Geschäftsfrau verlieh im Zeitraum von 2008 bis 2012 Arbeitnehmer an andere Unternehmen. Die Beschäftigten, die sie auch zur Sozialversicherung anmelden musste, erhielten nur einen Anteil ihres Lohns über die offizielle Buchhaltung. Die restlichen Löhne wurden in der Buchhaltung mit fiktiven Arbeitnehmerdarlehen verbucht. Diese Darlehen wurden nicht wie offiziell dargestellt von den Arbeitnehmern, sondern mittels einer „Schwarzgeldkasse“ zurückgezahlt. Um das „Schwarzgeld“ zu beschaffen, erstellten zwei Mitangeklagte fingierte Rechnungen von insgesamt rund 1,2 Millionen Euro.
Die zwei Mitangeklagten (54 und 44-jährig) wurden wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt zu 13 Monaten bzw. 19 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Da die Männer bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten waren, wurden die Strafen nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Neben dem entstandenen Sozialversicherungsschaden sind weiterhin noch rund 300.000 Euro Steuerschaden entstanden.
Die Bewährungsstrafe war nur durch ein umfassendes Geständnis der Geschäftsfrau möglich. Zudem hat sie umfassend gegen die Mitangeklagten ausgesagt. Auch wurde der Sozialversicherungsschaden nachgezahlt.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.