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Sendung: Der AllgäuHIT-MIX
 
 
Symbolbild Jugendschutz/Feste
(Bildquelle: AllgäuHIT/Pixabay)
 
Unterallgäu - Mindelheim
Mittwoch, 23. August 2017

Vertreter des Landratsamts Unterallgäu geben Tipps

Dorffest, Weinfest, Beachparty, Open-Air-Kino - die Unterallgäuer Vereine lassen sich einiges einfallen, um das Leben im Ort zu bereichern. Die ehrenamtlichen Veranstalter nehmen dafür viel Arbeit in Kauf und tragen eine hohe Verantwortung. „Wer ein Fest veranstaltet, muss viele Regeln beachten, damit die Sicherheit der Besucher gewährleistet ist“, sagt Landrat Hans-Joachim Weirather: „Die Mitarbeiter des Landratsamts stehen den Ehrenamtlichen mit Rat und Tat zur Seite, damit die Fest-Planung gelingt.“ In einer vierteiligen Serie informieren Vertreter des Landratsamts über die wichtigsten Regeln.

Ein wichtiges Thema ist der Jugendschutz. „Wenn Termin und Ort für die Veranstaltung feststehen, führt der erste Gang zur Gemeinde“, erklärt Kreisjugendpflegerin Julia Veitenhansl. Hier muss die Veranstaltung angemeldet werden. „Aber es ist auch sinnvoll, sich möglichst bald mit dem Kreisjugendamt in Verbindung zu setzen.“ Hier ist Julia Veitenhansl die erste Ansprechpartnerin. Sie berät Veranstalter, wie das Jugendschutzgesetz am besten umgesetzt wird.

Unter 16-Jährige dürfen öffentliche Partys nur mit ihren Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person besuchen. 16- und 17-Jährige können bis 24 Uhr mitfeiern, für Volljährige gilt keine zeitliche Beschränkung. „Zusätzlich zu einer Durchsage um Mitternacht hilft es, kurz das Licht heller zu machen. Der Veranstalter muss kontrollieren, dass alle unter 18-Jährigen das Fest verlassen“, erklärt Veitenhansl.

Sie rät, die verschiedenen Altersgruppen mit verschiedenfarbigen Bändchen auszustatten. So habe der Veranstalter auch besser im Blick, wer welche Getränke konsumieren darf. „Bier, Wein und Sekt sind ab 16 Jahren erlaubt“, so Veitenhansl. In Begleitung eines Sorgeberechtigten dürfen Jugendliche diese Getränke sogar schon ab 14 Jahren zu sich nehmen. Branntweinhaltige Getränke und Schnaps hingegen dürfen nur Volljährige trinken. Mischgetränke wie Schneemaß oder Gaißenmaß enthalten Likör. „Deshalb sind auch diese Getränke erst ab 18 erlaubt“, sagt Veitenhansl. Gleiches gelte für alkoholhaltige Cocktails.

Oft spielen im Festzelt Musikkapellen. Hierzu sagt Veitenhansl: „Für minderjährige Vereinsmitglieder gelten die Zeit- und Altersbeschränkungen nach dem Jugendschutzgesetz nicht.“ Sind die Eltern der Jugendlichen bei dem Auftritt nicht anwesend, übernimmt der Verein die Erziehungsaufgabe. Veitenhansl rät Musikkapellen, sich zur Absicherung eine schriftliche Erziehungsübertragung geben zu lassen. Gleiches gilt für Auftritte von Trachtenvereinen, Tanzvereinen und so weiter.

Ebenso kann die Vereinsjugend im Festzelt unentgeltlich mitanpacken. „Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt hier nicht“, so die Kreisjugendpflegerin: „Unter Aufsicht des Vereins fallen Zeit- und Altersgrenzen weg.“ Für den Ausschank von Alkohol rät sie jedoch: „Hier sollten die Helfer so alt sein, dass sie die Getränke, die sie ausschenken, theoretisch auch selbst trinken dürften.“

Viele weitere Tipps finden Veranstalter im Veranstalter-Leitfaden des Landratsamts, erhältlich beim Kreisjugendamt, oder unter www.unterallgaeu.de/veranstalter. Gerne hilft auch Kreisjugendpflegerin Julia Veitenhansl weiter unter Telefon (0 82 61) 9 95 - 2 42 (PM)

 


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tipps festveranstalter jugendschutz allgäu


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