Moderator: Hits der 70er bis Heute
Sendung: Guten Abend Allgäu
 
 
Rechtsexperte Michael Moser
(Bildquelle: AllgäuHIT)
 
Oberallgäu - Sonthofen
Donnerstag, 13. Juni 2013

Rechtsexperte Michael Moser beantwortet Ihre Fragen

Liebe Leserinnen und Leser,
Liebe Hörerinnen und Hörer,

Die Tage werden wieder länger und die Temperaturen klettern nach oben: Spätestens jetzt wird „angegrillt“  - nur ist das nicht immer zur Freude der Nachbarn. Damit Ihr Grillabend nicht in einem Nachbarschaftsstreit oder gar vor Gericht endet, gebe ich Ihnen hier einige Tipps und berichte über einige Urteile zum Thema „Grillen“. Das Spannungsfeld ist schnell beschrieben – die Freude am offenen Feuer Speisen zuzubereiten kollidiert mit dem Wunsch des Nachbarn, seinen Feierabend in Ruhe und möglichst qualmfreier Luft zu verbringen.

Grillverbot im Mietvertrag zulässig?
Nach einem Urteil des Landgerichts Essen (Aktenzeichen 10 S 438/01) dürfen Vermieter im Mietvertrag ein Grillverbot auf Balkonen verhängen. Dieses Verbot gilt unabhängig davon, ob der Mieter einen Holzkohle- oder Elektrogrill benutzt. Hält sich der Mieter nicht an diese Vereinbarung, droht ihm eine Unterlassungsklage oder im schlimmsten Fall die Kündigung.

Wie oft darf man grillen?
Um es vorweg zusagen, eine feste Regelung, wie oft gegrillt werden darf, gibt es nicht. Die deutschen Gerichte sehen dies auch sehr unterschiedlich.
Nach einem Urteil des Landgerichts Bonn (Aktenzeichen: 6 C 545/96) ist das Grillen auf dem Balkon von April bis September einmal im Monat erlaubt. Die übrigen Mitbewohner müssen allerdings zwei Tage vorher darüber informiert werden.
Das Landgericht Stuttgart (Az. 10 T 359/96) hingegen hält dreimal zwei Stunden im Jahr für zulässig. Nach Ansicht der Stuttgarter Richter stellt Grillen „in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, die von einer zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur geprägt ist, eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art dar, die heute nicht mehr auf die bloße Zubereitung von Fleisch beschränkt ist.“ Dabei, so urteilen die Richter aus dem benachbarten Südstaat, kann sich ein Nachbar nicht aufregen, wenn die Grilldauer von ca. sechs Stunden pro Jahr mit einem Holzkohlegrill nicht überschritten werde, denn das „ist eine geringfügige Beeinträchtigung, die im Rahmen des auch unter Wohnungseigentümern geltenden Toleranzgebots hinzunehmen ist“, meint das Gericht. Die persönliche Grill-Erfahrung der Richter mag hier eine Rolle spielen, sie betonen aber auch, dass es einen anzuerkennenden generellen Anspruch darauf gibt, dass auch in einer Eigentümergemeinschaft bzw. einem Mehrparteien-Haus ein Grill im Garten aufgestellt und betrieben wird. Das Urteil ist aber kein Freibrief für „Dauergriller“. Bei der Geruchsbelastung durch Grillen und den örtlichen Gegebenheiten (z.B. Abstand zum Nachbarn, Windrichtung, Grillgut, Befeuerungsart u.a.m.) ist stets eine Einzelfallentscheidung zu treffen.

Die Anzahl der zulässigen Grillabende kann deshalb von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen: So hat es auch das Amtsgericht Westerstede getan (22 C 614/09), das urteilte, einem Nachbarn eines Mehrfamilienhauses, das sich in neun Metern Abstand zu seinem fest stehenden Grillkamin im Garten befindet, kann es untersagt werden, öfter als zweimal monatlich und beschränkt auf zehnmal im Jahr zu grillen, wenn Qualm und Gerüche direkt in das Schlafzimmer des Nachbarhauses dringen. Einer vorherigen Ankündigung, dass gegrillt werde, bedarf es jedoch nicht, so das Gericht.

Wo darf gegrillt werden?
Auf einem Balkon darf nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az. 25 T 435/90) nicht mit Holzkohle gegrillt werden. Hier dürfe nur der Elektrogrill benutzt werden. Nach einer Entscheidung des Landgerichts München I (Az. 15 S 22735/03) sollte der Grill mit so großem Abstand wie möglich zur Nachbarwohnung aufgestellt werden, damit der Qualm nicht in die Wohnung des Nachbarn ziehen kann. Wenn der beim Grillen entstehende Qualm nämlich in konzentrierter Weise in Wohn- und Schlafzimmer unbeteiligter Nachbarn eindringt, ist dies eine erhebliche Belästigung und kann gegen die Vorschrift des Landesimmissionsschutzgesetzes verstoßen, so dass sogar eine Geldbuße drohen kann.

Am besten dürfte es sein, die Nachbarn zu informieren und vielleicht auch einmal an den Genüssen teilhaben zu lassen. Das fördert die gute Nachbarschaft und vermeidet jeglichen Streit. Und wenn es doch nicht geht mit dem Nachbarn, helfen die angeführten Urteile jedenfalls!

Bei Fragen rund ums Recht – fragen Sie unseren Rechtsexperten Michael Moser!


Der Radio-Programmbeitrag zum Nachhören:



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