Tödlicher Schuss auf Migranten in Memmingen
Die Voruntersuchungen zu den Umständen um den polizeilichen Schusswaffengebrauch am 11.03.2015 in Memmingen, bei dem ein 48-jähriger Mann mit kasachischem Migrationshintergrund ums Leben kam, sind abgeschlossen. Es haben sich keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der Beamten ergeben.
Wie bei jedem polizeilichen Schusswaffengebrauch mit tödlichem Ausgang hat die Staatsanwaltschaft entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag das Geschehen unter allen tatsächlichen und rechtlichen Aspekten geprüft.
Durch die Vernehmung einer Vielzahl an Zeugen, der umfassenden Tatortarbeit, der Obduktion und der waffentechnischen Untersuchung konnte das Geschehen zweifelsfrei geklärt werden. Demnach sollte der 48-jährige Memminger aufgrund eines bestehenden Vollstreckungshaftbefehls festgenommen werden. Er hatte sich dem Vollzug einer zeitigen Freiheitsstrafe nicht freiwillig gestellt.
Nachdem der Verurteilte von den Beamten beim Verlassen seines Hauses auf der Straße angesprochen wurde und die Beamten sich als Polizei zu erkennen gaben, versuchte dieser sich durch Flucht der Festnahme zu entziehen.
Auf die sich in den Weg stellenden Beamten richtete der Verurteilte ein Messer. Mehrere Pfeffersprayeinsätze an drei verschiedenen Stellen auf einem Fußweg konnten die Flucht des 48-Jährigen nicht stoppen. Auch den wiederholten Aufforderungen der Beamten, das Messer wegzulegen, leistete der Flüchtende keine Folge. (pm)
Auf einer angrenzenden Straße gelang es den Beamten den Straftäter einzuholen und ein Beamter konnte sich dem Verurteilten in den Weg stellen. Unvermittelt trat der Verurteilte in wenigen schnellen Schritten diesem Beamten direkt gegenüber und richtete das Messer auf Brusthöhe gegen ihn. Als der 48-Jährige mit seinem Messer nur ca. 1 Meter vor der Brust des zurückweichenden Beamten war, sich weiter in dessen Richtung bewegte und ein erneute Pfeffersprayeinsatz keinen Erfolg zeigte, gab der Beamte in klarer Notwehrsituation zunächst einen Schuss ab. Nachdem auch dies keinerlei Reaktion bei dem Verurteilten zeigte und er sein Verhalten fortsetzte, in dem er weiter auf den Beamten zuging, gab der Beamte in fortbestehender Notwehrsituation in kurzer Folge zwei weitere Schüsse auf den 48-jährigen ab, um sein eigenes Leben zu schützen. Die Schüsse trafen diesen im Brustbereich. Sofort eingeleitete Reanimationsmaßnahmen durch die anwesenden Beamten und des herbeieilenden Notarztes waren erfolglos.
Wie die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen unter Beteiligung des Bayerischen Landeskriminalamts eindeutig zeigten, war der zulässige Schusswaffengebrauch durch Notwehr gerechtfertigt.
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