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Sendung: Der AllgäuHIT-MIX
 
 
Memmingen
(Bildquelle: AllgäuHIT)
 
Memmingen
Donnerstag, 18. Dezember 2014

Landgericht Memmingen verurteilt Heranwachsende

Das Landgericht Memmingen hat heute zwei jetzt 19 und 20 Jahre alte Heranwachsende wegen gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafen von 3 Jahren 6 Monaten und 1 Jahr 8 Monaten verurteilt. Die Strafe von 1 Jahr 8 Monaten wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Angeklagten hatten am 8.2.2014 in Ichenhausen am frühen Morgen das spätere Tatopfer zufällig auf der Straße angetroffen. In den vorangegangenen Stunden hatte es zwischen dem Tatopfer und einem Bekannten der Angeklagten eine kleinere Auseinandersetzung gegeben, wobei sich das Tatopfer jedoch bei dem dabei Betroffenen entschuldigt und dieser die Entschuldigung angenommen hatte.

Aus einem spontanen Tatentschluss heraus verfolgten die Angeklagten ihr Tatopfer in Ichenhausen in eine Nebenstraße hinein. Der jüngere der beiden Täter versetzte dort dem Geschädigten, dessen Volltrunkenheit er erkannt hatte, einen massiven Faustschlag ins Gesicht, der die Nase und die Nasenscheidewand brach. Bei dem durch den Schlag ausgelösten Sturz brach sich das Opfer einen Ellenbogen. Am Boden liegend, versetzte der jüngere Täter dem schon hilflosen Opfer mit dem beschuhten Fuß einen derart massiven Schlag ins Gesicht, dass es eine zweifache Stirnhöhlenfraktur erlitt. Der ältere Täter leistete anfangs Aufpasserdienste und versetzte dann dem am Boden liegenden Opfer seinerseits Fußtritte, die zum Glück aber weniger massiv als die seines Mittäters waren.

Das Tatopfer verlor als Folge der Tat unter anderem seinen Geruchs- und seinen Geschmackssinn und ist arbeitsunfähig geworden.

Die Vorsitzende stellte in ihrer Urteilsbegründung deutlich dar, wie verabscheuungswürdig die Tat sei, bei der ein schon wehrlos am Boden liegender Mann durch sinnlose Gewalt für den Rest seines Lebens schwer geschädigt worden sei. Als versuchter Totschlag werde das Verhalten nur deshalb nicht verurteilt, weil es sich um eine spontane Tat gehandelt habe und ein Tötungsmotiv der Angeklagten nicht feststellbar sei.

Bei der Strafzumessung wies die Vorsitzende darauf hin, dass das vom Haupttäter zum Schluss doch noch abgelegte Geständnis noch strafmildernd berücksichtigt werden konnte. Das Gericht nehme es aber weder hin, dass versucht werde, es durch abgesprochene Zeugenaussagen in die Irre zu führen, noch werde es hingenommen, wenn von Angeklagten oder ihren Familien Druck auf Zeugen ausgeübt werde, ihre belastenden Aussagen nicht aufrecht zu halten.  


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gewalt alkohol körperverletzung urteil


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