Zwei Asylbewerber im Landratsamt Lindau angestellt
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Asylbewerber eine Arbeit aufnehmen und dies bietet Chancen sowohl für die Menschen selbst als auch für den Arbeitgeber. „Am Landratsamt Lindau sind derzeit zwei Asylbewerber beschäftigt und unsere Erfahrungen sind gut“, so Landrat Elmar Stegmann.
Hasheim Hossini, der derzeit in einer dezentralen Flüchtlingsunterkunft in Lindau wohnt, unterstützt seit 1. April das Team der Hausmeister in den Unterkünften. Zuvor war er fünf Monate bei der Kreisgärtnerei beschäftigt. Der gelernte Schweißer würde zwar gerne in seinem Ausbildungsberuf arbeiten, doch ist er auch glücklich über die Beschäftigung als Hausmeister: „Arbeiten tut gut und ist wichtig“, davon ist er überzeugt. Der 27-jährige Mann aus Afghanistan ist seit 19 Monaten in Deutschland. Wenn er nicht arbeitet, lernt er die deutsche Sprache. Seine Frau ist in einem Seniorenheim beschäftigt und wird dort voraussichtlich ab Herbst eine Ausbildung als Altenpflegerin beginnen.
„Viele Asylbewerber wollen arbeiten und nutzen die Chancen, die sich für sie damit eröffnen“, so Stegmann. In einer Region, in der es mehr freie Stellen als Bewerber gibt, ergeben sich daraus aber auch für die Unternehmen neue Chancen.
Wann darf ein Asylbewerber oder geduldetet Ausländer eine Arbeit aufnehmen?
Bereits nach einem Aufenthalt von drei Monaten kann ein Asylbewerber oder geduldeter Ausländer eine Arbeit aufnehmen. Voraussetzung ist eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung. Die Arbeitsaufnahme muss bei der Ausländerbehörde beantragt werden, die wiederum die Agentur für Arbeit beteiligt. Diese führt eine sogenannte Vorrangigkeitsprüfung durch und prüft darüber hinaus die Arbeitsbedingungen. Bei positiver Rückmeldung durch die Agentur für Arbeit, trägt die Ausländerbehörde die Arbeitserlaubnis für diese spezielle Tätigkeit in die Aufenthaltsgestattung oder Duldung ein. Eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Beruf kann die Ausländerbehörde ohne Beteiligung der Agentur für Arbeit erlauben.
Ist der Asylbewerber oder geduldete Ausländer bereits seit 15 Monaten in Deutschland, fällt die Vorrangigkeitsprüfung weg. Die Agentur prüft lediglich die Arbeitsbedingungen (Entgelt und Arbeitszeit). Nach vier Jahren entscheidet ausschließlich die Ausländerbehörde über die Arbeitsaufnahme.
Wann darf ein geduldeter Ausländer keinesfalls eine Arbeit aufnehmen? Die Arbeitsaufnahme wird dem Geduldeten nicht erlaubt, wenn seine Ausreise nicht erfolgen kann und er dies selbst zu vertreten hat (z.B. ungeklärte Identität, Falschangaben zur Person und Herkunft, fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung eines Identitäts- bzw. Heimreisedokuments).
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