Betriebe ab 20 Beschäftigten müssen Behinderte einstellen
Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote, sie liegt jedoch bei mindestens 115,-- Euro monatlich.
Um prüfen zu können, ob die Beschäftigungspflicht im vergangenen Jahr erfüllt wurde, müssen betroffene Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2016 der für Ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen.
Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der Agentur für Arbeit beschäftigungspflichtig sind, haben Anfang Januar 2016 zur Erledigung der Anzeige das Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan auf CD-ROM erhalten. Bei zusätzlichem Bedarf kann es unter http://www.REHADAT-Elan.de kostenlos herunter geladen werden. Dort können Arbeitgeber erforderliche Anzeigevordrucke bestellen.
Beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die bisher keine Unterlagen erhalten haben, müssen ebenfalls eine Anzeige abgeben.
Zu weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber unter der kostenfreien Service-Nummer 0800 4 5555 20 informieren
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